Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 123–126
Die Zeilen 123–126 sind im Zusammenhang mit den Zeilen 129 ff. zu sehen. Die Zeilen 129 ff. enthalten die Entwicklung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts. Der Verlustvortrag einer Körperschaft kann unabziehbar werden, wenn im Erhebungszeitraum 2022 ein nach § 8c KStG schädlicher Beteiligungserwerb erfolgt. Der Verlustvortrag kann auch gemindert werden, wenn es zu einer Abspaltung gekommen ist. Tritt ein solcher Fall im laufenden Erhebungszeitraum ein, wird nicht nur ein Verlustvortrag, sondern auch ein laufender Verlust des Erhebungszeitraums 2022 unabziehbar. Die Angaben hinsichtlich des laufenden Verlusts sind in den Zeilen 124–126 gesondert von denen für den Verlustvortrag in den Zeilen 129 ff. zu machen, da der laufende Verlust, nicht der Verlustvortrag, betroffen ist. Zusätzlich enthält Zeile 123 Angaben zu vorhandenen stillen Reserven.
Das BVerfG hat die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F., wonach ein schädlicher Beteiligungserwerb bereits vorliegt, wenn mehr als 25 % – 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen werden, für verfassungswidrig erklärt. Durch Gesetz v. 11.12.2018 ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a. F. daher ersatzlos gestrichen worden.
Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 (jetzt: Satz 1) KStG wurde vom BVerfG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) nicht entschieden, doch bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Ob § 8d KStG eine etwaige Verfassungswidrigkeit für die Zukunft "heilt", ist unklar.
Die Minderung des laufenden Gewerbeverlustes durch einen schädlichen Beteiligungserwerb oder eine Abspaltung ist auf einem gesonderten Blatt zu erläutern und dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
Zeile 123
Nach § 8c Abs. 1 Sätze 5–8 KStG, der nach § 10a Satz 10 GewStG auch für die GewSt gilt, ist ein Verlust trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs in der Höhe abziehbar, in der der GewSt unterliegende stille Reserven vorhanden sind. Soweit die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt, ist der Betrag der stillen Reserven in dieser Zeile einzutragen. Die Ermittlung der stillen Reserven hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen.
Die Zeile ist nur bei Körperschaften und Personengesellschaften auszufüllen, bei Personengesellschaften allerdings nur, soweit Körperschaften unmittelbar oder mittelbar an ihr beteiligt sind. § 8c KStG schließt den Verlustabzug nur bei Körperschaften aus.
Zeile 124
In dieser Zeile ist die entsprechende Anwendung des § 8c KStG auf den laufenden Verlust des Erhebungszeitraums 2022 zu berücksichtigen (§ 10a Satz 10 GewStG). Diese Zeile ist nur von Körperschaften auszufüllen, da nur bei ihnen § 8c KStG anzuwenden ist.
In Zeile 124 ist der Untergang des laufenden Gewerbeverlusts des Erhebungszeitraums 2022 bei einem schädlichen Gesellschafterwechsel zu erfassen. Der laufende Verlust geht vollständig unter, wenn der schädliche Beteiligungserwerb mehr als 50 % beträgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die bis zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs angefallenen Verluste in voller Höhe nicht abziehbar werden. Tritt der schädliche Beteiligungserwerb unterjährig ein, ist der Gewerbeverlust auf die Zeit vor und nach dem Beteiligungserwerb aufzuteilen. Zu berücksichtigen ist auch der Ausschluss des Verlustausgleichs bei rückwirkenden Umwandlungen; hierzu Erl. zu Zeile 120, 121. Die Ermittlung des nicht abziehbaren Verlustes ist gesondert darzustellen.
Die Verteilung auf die einzelnen Mitunternehmer erfolgt in der Anlage EMU (Zeile 11).
Die Auswirkungen auf den Verlustvortrag sind in Zeile 134 darzustellen.
Zeile 125
Diese Zeile betrifft die übertragende Körperschaft bei einer Abspaltung. In diesem Fall bleibt die übertragende Körperschaft mit vermindertem Vermögen bestehen. Der laufende Verlust im Erhebungszeitraum der Abspaltung verringert sich in dem Verhältnis, in dem das übergehende Vermögen zu dem Gesamtvermögen der übertragenden Körperschaft steht. In Zeile 125 ist die Verringerung des laufenden Gewerbeverlusts einzutragen. Ist der Spaltungsstichtag das Ende des Erhebungszeitraums, ist der gesamte laufende Verlust betroffen, bei unterjähriger Spaltung nur der bis zum Spaltungsstichtag entstandene Verlust. Die Auswirkungen der Abspaltung auf den Verlustvortrag werden in Zeile 133 dargestellt. Auch hier ist der Ausschluss des Verlustausgleichs bei Umwandlungen mit Rückwirkung zu berücksichtigen; hierzu Erl. zu Zeile 120, 121.
Betroffen ist nur die übertragende, nicht die übernehmende Körperschaft, da der durch die Abspaltung betroffene Teil des laufenden Verlustes untergeht und nicht auf die übernehmende Körperschaft übertragen wird.
Zeile 126
Diese Zeile ist nur von einer Personengesellschaft auszufüllen, an der eine oder mehrere Körperschaften als Mitunternehmer unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind. Im Verhältnis dieser Beteiligungen ist § 8c KStG bei der Personengesellschaft anzuwenden. Da Verlustkürzungen bei Personengesellschaften rege...