Prof. Dr. Gerrit Frotscher
3.1 Allgemeines
Vor Zeilen 301–394
In den Zeilen 301ff. sind die Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft auf die beteiligten Körperschaften aufzuteilen. Für jede Körperschaft, die an der Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist, sind die Zeilen 301 ff. gesondert auszufüllen.
Zeilen 301–302
In diesen Zeilen ist die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft zu bezeichnen, deren Besteuerungsgrundlagen auf die beteiligten Körperschaften aufgeteilt werden. Zeile 301 nimmt den Namen der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft auf, Zeile 302 die Steuernummer.
Zeilen 303–304
In diesen Zeilen ist die Körperschaft anzugeben, der die anteiligen Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft zuzurechnen sind. In Zeile 303 ist die laufende Nummer, unter der der Beteiligte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung aufgeführt ist, einzutragen, in Zeile 304 der Name der beteiligten Körperschaft.
Zeilen 305–311
Diese Zeilen bleiben frei.
3.2 Zusätzliche Angaben für beteiligte Körperschaften, die selbst Organgesellschaften sind
Zeilen 312–313
In den Zeilen 312–313 sind Sachverhalte zu erfassen, die natürliche Personen betreffen. Die Daten dienen der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn die an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft beteiligte Körperschaft Organgesellschaft ist. Dann kann deren Gesellschafter als Organträger eine natürliche Personen sein, für die das Teileinkünfteverfahren gilt. Es werden die in Zeilen 12, 13 für die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft erfassten Besteuerungsgrundlagen auf die beteiligten Körperschaften verteilt. Zu Einzelheiten dieser Besteuerungsgrundlagen vgl. Erl. zu Zeilen 12, 13.
Zeilen 314–320
Diese Zeilen bleiben frei.
3.3 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft
Vor Zeilen 321–343
Diese Zeilen nehmen Besteuerungsgrundlagen auf, die den in Zeilen 21–23 entsprechen. Während jedoch die Zeilen 21–23 nur die Werte der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft berücksichtigen, werden in den Zeilen 321ff. auch die Besteuerungsgrundlagen der Ergänzungs- und Sonderbilanzen der jeweiligen an der Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligten Körperschaft einbezogen. Die Zeilen 321–323 ordnen die Werte der Gesamthandsbilanz anteilig dem jeweiligen Beteiligten zu, während die Zeilen 331–333 die Werte der Ergänzungsbilanz, die Zeilen 341–343 die Werte der Sonderbilanz der jeweiligen Körperschaft erfassen.
Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 351ff. erfasst.
Zeile 321
In Zeile 321 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind und anteilig auf die Körperschaft entfallen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 21 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
Der Veräußerungsgewinn ist, soweit er auf eine Körperschaft entfällt, nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei. Insoweit sind keine zusätzlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen.
Zeile 322
In dieser Zeile sind Gewinnminderungen (z. B. Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen) aus in- und ausländischen ausgewiesenen Beteiligungen zu erfassen, die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesen sind. Darunter fallen auch Vermögensminderungen aus Abschreibungen oder ähnlichen Vorgängen bei Gesellschafterdarlehen nach § 8b Abs. 3 Satz 4–8 KStG. Die Gewinnminderungen sind ohne Vorzeichen einzutragen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 22 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
Zeile 323
In dieser Zeile sind Gewinnerhöhungen aus Teilwertzuschreibungen bei Gesellschafterdarlehen, die in- und ausländische Gesellschaften betreffen, und die in der Gesamthandsbilanz erfasst sind, anteilig der beteiligten Körperschaft zuzuordnen. Es handelt sich um die Aufteilung der in Zeile 23 aufgeführten Besteuerungsgrundlage. Auf die Erl. zu dieser Zeile wird daher verwiesen.
Zeilen 324–330
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeilen 331–333
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 321–323 einzutragen, die sich aus der Ergänzungsbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 321–323 wird verwiesen.
Zeilen 334–340
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeilen 341–343
In diesen Zeilen sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend Zeilen 321–323 einzutragen, die sich aus der Sonderbilanz der Körperschaft ergeben. Auf die Erl. zu Zeilen 321–323 wird verwiesen.
Zeilen 344–350
Diese Zeilen bleiben frei.
3.4 Veräußerung/Aufgabe eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
Vor Zeilen 351–372
In Zeilen 51–52, 321–322, 331–332 und 341–342 waren nur Veräußerungsgewinne und Gewinnminderungen erfasst worden, die erzielt wurden, wenn Anteile an einer Körperschaft isoliert veräußert wurden. In den Zeilen 351 ff. einzutragen ist demgegenüber ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlus...