5.1 Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung auf die Körperschaft
Vor Zeilen 103–117
In diesen Zeilen wird der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft bei einer Verschmelzung gem. § 12 Abs. 2 UmwStG ermittelt. Übernahmegewinn ist die Differenz zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft einerseits und dem Übertragungswert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter andererseits. Die Höhe des Übernahmegewinns hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist.
Nach § 12 Abs. 2 UmwStG ist der Übernahmegewinn der übernehmenden Körperschaft aufzuteilen.
Die Zeilen 103 ff. finden sowohl bei einer Verschmelzung als auch durch die Verweisung des § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG bei Spaltungen Anwendung.
Zeile 103
In diese Zeile ist die Steuernummer des übertragenden Rechtsträgers einzutragen.
Zeile 104
Hier ist die Firma des übertragenden Rechtsträgers einzutragen. Damit soll eine Zuordnung der Verschmelzung, die in den Zeilen 105 ff. des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wird, zum übertragenden Rechtsträger erfolgen. Sind im VZ mehrere Verschmelzungen vorgenommen worden und ist der Steuerpflichtige jeweils der übernehmende Rechtsträger gewesen, sind alle Namen der übertragenden Rechtsträger aufzulisten.
Vor Zeilen 105–108
In dieser Zeile sind die Übernahmeergebnisse gem. § 12 Abs. 2 UmwStG einzutragen. Dieses kann in einem Übernahmegewinn oder einem Übernahmeverlust bestehen. Ein Übernahmeergebnis kann sich sowohl ergeben, wenn die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, als auch dann, wenn dies nicht der Fall ist. Ein Übernahmeergebnis entsteht, wenn der Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft, die der übernehmende Rechtsträger hält, nicht dem Wert der durch die Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter entspricht.
Die Höhe des Übernahmegewinns und seine steuerliche Behandlung hängen somit davon ab, ob und in welcher Höhe die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist und wie diese Beteiligung in der Steuerbilanz bewertet worden ist. Ein Übernahmegewinn entsteht, wenn der Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter übergehen, höher als der steuerliche Buchwert der untergehenden Anteile ist. Ist der übernehmende Rechtsträger nicht beteiligt, entspricht der Übernahmegewinn dem Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter. Ist umgekehrt der Buchwert der Anteile höher als der Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter, entsteht ein Übernahmeverlust.
Sind in dem VZ mehrere Verschmelzungen erfolgt und ist der Steuerpflichtige jeweils der aufnehmende Rechtsträger gewesen, hat eine gesonderte Auflistung zu erfolgen.
Zeile 105
In Zeile 105 ist der Wert anzugeben, zu dem das Vermögen in der Steuerbilanz erfasst wird. Dabei ist auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen. Dieser hat aber gem. § 12 Abs. 1 UmwStG den Wert zu übernehmen, mit dem das Vermögen beim übertragenden Rechtsträger im Rahmen der Übertragung steuerlich erfasst wird. Dies kann gem. § 11 Abs. 1 UmwStG entweder der gemeine Wert oder gem. § 11 Abs. 2 UmwStG der Buchwert oder ein beliebiger Wert zwischen Buchwert und gemeinem Wert (sog. Zwischenwert) sein.
Zeile 106
Hier ist der Buchwert der Anteile am übertragenden Rechtsträger einzutragen.
Ist der übernehmende Rechtsträger nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt, ist als "Wert der Anteile" insoweit 0 anzusetzen.
Zeile 107
In Zeile 107 sind die Kosten für die Vermögensübertragung zu erfassen. Sie verringern den Übernahmegewinn gem. § 12 Abs. 2 UmwStG.
Zeile 108
In dieser Zeile sind die Übernahmeergebnisse gem. § 12 Abs. 2 UmwStG einzutragen. Der Wert ergibt sich daher rechnerisch aus den in Zeile 105-107 eingetragenen Beträgen.
Ein Übernahmegewinn ist gem. § 12 Abs. 2 Satz1 UmwStG steuerfrei; soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, gilt dies aber nur zu 95 %, da insoweit § 8b KStG anzuwenden ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Der Übernahmeverlust ist nach § 12 Abs. 2 .Satz 1 UmwStG steuerlich nicht abziehbar.
Zeile 109
Soweit die übernehmende Körperschaft an der übertragenden Körperschaft beteiligt ist, wird der Übernahmegewinn als Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft angesehen. Dieser Gewinn fällt unter § 8b Abs. 2 KStG. In Zeile 106 ist der Übernahmegewinn nur insoweit einzutragen, als die übernehmende Körperschaft an der übertragenden beteiligt ist. Dieser Teil des Übernahmegewinns ist Gewinn aus einer (fiktiven) Veräußerung von Anteilen, für ihn gilt daher § 8b Abs. 2 KStG.
Eine Hinzurechnung von 5 % als nicht abziehbare Ausgaben erfolgt in Zeile 109.
Entsprechendes gilt für einen Übernahmegewinn bei einer Spaltung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG.
Der Betrag in Zeile 106 ist nur nachrichtlich zu erfassen. Ein Abzug vom Einkommen erfolgt erst in Zeile 109.
Zeile 110
In dieser Zeile wird der steuerfreie Übernahmegewinn ermittelt, der gem. § 12 Abs. 2 S...