3.1 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt und nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 InvStG erfüllt
Zeilen 8-9
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 10
In diese Zeile sind die steuerpflichtigen Erträge aus dem Spezial-Investmentsfonds einzutragen, bei denen es sich um ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge handelt. Bei diesen Erträgen findet gem. § 34 Abs. 2 InvStG die Steuerfreistellung gem. § 8b KStG keine Anwendung.
Zeile 11
In diese Zeile sind die Erträge einzutragn, die als ausländische Einkünfte gelten und für die damit eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer in Betracht kommt. Die anrechenbare Steuer wird in Zeile 12 eingetragen, die abziehbare Steuer in Zeile 13. Betriebausgaben sind dabei nicht zu berücksichtigen. Diese werden in Zeile 66 dieser Anlage eingetragen.
Zeile 12
In diese Zeile wird die ausländische Steuer auf die auländischen Einkünfte eingetragen, die angerechnet werden kann gem. Gem. § 47 Abs. 1 InvStG handelt es sich dabei um die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, die auf Einkünfte i. S. d. Zeile 12 einbehalten wurde. Anrechenbar ist dabei die Steuer, die anteilig auf die jeweiligen ausländischen Einkünfte entfällt.
Zeile 13
In diese Zeile ist die ausländische Steuer einzutragen, die abgezogen werden soll. Dabei handelt es sich um eine abziehbare Steuer i. S. d. § 34c Abs. 2 EStG d. h. statt einer Steueranrechnung).
3.2 Nur bei Organgesellschaften: Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt und die Spezial-Investmentanteile im Betriebsvermögen hält, aber nicht die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 erfüllt
Zeilen 14-19
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeile 20-23
In diese Zeilen sich die entsprechenden Beträge einzutragen, wenn der Steuerpflichtige eine Organgesellschaft ist und Organträger eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person ist. Die Einkünfte sind dann bei der Organgesellschaft im Rahmen der KSt Erklärung zu ermitteln. Sie werden dann aber beim Organträger steuerlich berücksichtigt.
Zeile 20
Siehe Erläuterungen zu Zeile 10.
Zeile 21
Siehe Erläuterungen zu Zeile 11.
Zeile 22
Siehe Erläuterungen zu Zeile 12.
Zeile 23
Siehe Erläuterungen zu Zeile 13.
3.3 Feststellungen, wenn der Anleger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt und die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 S. 4 und S. 5 erfüllt
Zeilen 24-29
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeilen 30-33
In diesen Zeilen sind die Erträgen einzutragen, wenn es sich bei dem Anleger um eine Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. ERforderlich ist zudem, dass bei Lebens- und Krankenversicherungen die Anteile an dem Spezialinvestmentsfonds zur Kapitalanlage gehören. Bei Kreditinstituten , Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten muss die Beteiligung zum Handelsbestand gehören. In diesen Fällen sind die Erträge gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 InvStG nicht steuerfrei, so dass sie gesondert zu erfassen sind.
Zeile 30
Siehe Erläuterungen zu Zeile 10.
Zeile 31
Siehe Erläuterungen zu Zeile 11.
Zeile 32
Siehe Erläuterungen zu Zeile 12.
Zeile 33
Siehe Erläuterungen zu Zeile 13.
3.4 Feststellungen, wenn der Anleger der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt
Zeilen 34-39
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 40
Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen inländischen Immobilienerträge gelten bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern als unmittelbar bezogene Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 6 oder Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes.
Da etwaige einbehaltene Kapitalertragsteuern auf die Erträge aus dem Fonds keine abgeltende Wirkung haben, müssen die inländischen Einkünfte auch für ausländische Anleger erfasst werden, sofern diese in Deutschland mit diesen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sind.
Diese Einkünfte sind in Zeile 40 zu erfassen. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut und keine natürliche Person handelt. Sofern eines dieser Institute die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte erzielt, sind diese nicht in Zeile 40 sondern in Zeile 41 zu erfasen.
Zeile 41
In Zeile 41 sin die Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen zu erfassen, wenn es sich um Lebens- oder Krankenversicherung, ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut handelt. Es sind die Einkünfte gem. Zeile 40 zu erfassen.
Außerdem sind in Zeile 41 die Einkünfte entsprechend Zeile 40 zu erfassen, wenn es sich bei dem beschränkt Steuerpflichtigen um eine natürlich Person handelt.
3.5 Zinserträge
Zeile 42
In diese Zeile sind die Zinserträge einzutragen, die in ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge enthalten sind. Diese sind für die Zinsschranke gem. § 4h EStG beim Anleger zu berücksichtigen. Der Betrag aus Zeile 42 ist daher beim Steuerpflichtigen in Zeile 16 der Anlage Zinsschranke zu berücksichtigen. Von dem Zinsertrag sind gem. § 46 Abs. 2 InvStG direkte Kosten, die dem Zinsertrag zuzurechnende Allgemeinkosten, Zinsaufwendungen und negative Kapitalerträge abzuziehen.
3.6 Zusätzliche Feststellungen bei Veräußerung
Zeilen 43-49
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 50
Sofern eine Veräußerung eines Anteils am Spezial-Investmentsfonds erfolgt ist, ist in diese Zeile das Datum der Veräußerung einzutragen. Ebenfalls als Veräußerung gilt dabei die Rückgabe, Abtretung, Entnahme oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie eine beendete Abwicklung oder Liquidation des Spezial-Investmentfonds. Auch in diesen Fällen ist das ...