Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 10
In dieser Zeile ist durch Eintrag einer Schlüsselzahl anzugeben, ob der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird.
Zeile 11
In dieser Zeile ist anzugeben, ob das Gewerbe im Erhebungszeitraum überwiegend oder ausschließlich als Hausgewerbe i. S. d. § 11 Abs. 3 GewStG betrieben wurde. Bei einem Hausgewerbetreibenden verringert sich die Gewerbesteuer-Messzahl auf 56 %.
Hausgewerbetreibender ist nach § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz, wer in eigener Betriebsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, verarbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet.
Zeile 12
In dieser Zeile hat ein Reisegewerbetreibender nach § 35a GewStG anzugeben, ob das Unternehmen im Erhebungszeitraum als Reisegewerbetrieb nach § 35a Abs. 1 GewStG betrieben wurde. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewStDV richten sich die Zuständigkeit des Finanzamts und die hebeberechtigte Gemeinde bei Reisegewerbetreibenden nach dem Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit. Das ist i. d. R. die Wohnsitzgemeinde. Nach § 35 Abs. 2 GewStDV erfolgt keine Zerlegung auf die Gemeinden, in denen das Reisegewerbe ausgeübt wird.
Zeile 12 ist nur auszufüllen, wenn nur ein Reisegewerbe betrieben wird. Wird das Reisegewerbe zusammen mit einem stehenden Gewerbebetrieb betrieben, ist die Reisegewerbetätigkeit dem stehenden Gewerbebetrieb zuzurechnen.
Zeile 13
In dieser Zeile ist anzugeben, ob der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Reisegewerbebetriebs im Erhebungszeitraum verlegt wurde, z. B. durch Verlegung des Wohnsitzes. In diesem Fall kommt es zu einer Zerlegung des Gewerbeertrags auf die betroffenen Gemeinden.
Zeile 14
In dieser Zeile ist bei Personengesellschaften und Körperschaften die Rechtsform des Gewerbebetriebs anzugeben. In Nr. 37 der Anleitung zur Gewerbesteuererklärung sind alle denkbaren Rechtsformen aufgeführt. Auch ausländische Rechtsformen sind anzugeben, die einer der aufgeführten deutschen Rechtsformen entsprechen.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Tätige. Es liegt daher nur ein einziger Gewerbebetrieb vor, sodass nur eine einzige Gewerbesteuererklärung abzugeben ist (R 5.1 Abs. 2 GewStR). Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist zwar in dem an den Geschäftsherrn (den Tätigen) zu adressierenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen, steht aber der atypisch stillen Gesellschaft zu und kann daher nicht von dem eigenen Gewinn des Tätigen abgezogen werden.
Gleiches gilt, wenn Gewerbebetrieb des Tätigen und eine atypische stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Unterhält der Tätige neben der atypischen stillen Gesellschaft dagegen einen selbstständigen Gewerbebetrieb, ist für jeden der Betriebe eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.
Zeile 14a
In dieser Zeile hat eine Personengesellschaft durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, dass sie nach § 1a KStG zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optiert hat. In diesem Fall wird die Personengesellschaft auch gewerbesteuerlich als Kapitalgesellschaft besteuert. Die Gesellschaft hat dann im Folgenden nur die Zeilen auszufüllen, die für Kapitalgesellschaften gelten.
Zeile 15
Diese Zeile bleibt frei.
Zeile 16
In dieser Zeile ist anzugeben, ob im Erhebungszeitraum ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft (Aufnahme einer weiteren Person als Gesellschafter) oder eine Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen (Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen) umgewandelt wurde. In diesem Fall endet die sachliche Steuerpflicht nicht, sondern besteht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (R 2.7 Abs. 2 GewStR). Es endet jedoch die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft bzw. sie beginnt neu. Für jeden Steuerschuldner ist eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben. Da jedoch die sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen bleibt, ist der Messbetrag bei einem solchen unterjährigen Rechtsformwechsel einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln, dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen, und dann für das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft in jeweils einer gesonderten Messbetragsfestsetzung zu erfassen (R 5.1 Abs. 1 Satz 3 GewStR). Der Freibetrag wird entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht nach der Dauer der persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt, sondern im Verhältnis der von den Stpfl. jeweils erzielten Gewerbeerträge unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen.
In Zeile 16 ist lediglich das Datum des unterjährigen Rechtsformwechsels anzugeben. Der einheitlich ermittelte Gewerbeertrag für den Erhebungszeitraum ist in Zeile 145 und die für die Aufteilung erforderlichen Gewerbeerträge des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft in den Zeilen 146, 147 einzutragen.
Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist Steuerschuldner der Tätige. Die Gründung oder Auflö...