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Leitfaden 2024 - Anlage KSt 1 Fa / 3 Nur bei Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Körperschaften, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind und die ihren Gewinn mach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) ermitteln

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 2-3

In den Zeilen 2-3 sind besondere Angaben zu machen, wenn die stpfl. Körperschaft ein Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs ist, sowie bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften, deren Steuerfreiheit auf einer anderen Vorschrift als § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG beruht. Zum Begriff des Regiebetriebs vgl. Vorbem. vor Zeilen 16-31d. Die Angaben sind erforderlich, da Überführungen von Vermögen an die Trägerkörperschaft bei diesen KSt-Subjekten nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Nr. 7c EStG kapitalertragsteuerpflichtige Auskehrungen sein können. Voraussetzung ist, dass bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten sind; das wird in Zeilen 2-3 abgefragt. Außerdem sind nur Körperschaften betroffen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, da bilanzierende Körperschaften immer der KESt unterliegen, ohne dass es auf Umsatz- oder Gewinngrenzen ankommt.

Liegen kapitalertragsteuerpflichtige Auskehrungen vor, ergeben sich die Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuer aus Zeilen 66-68.

Zeile 2

In dieser Zeile wird der Umsatz abgefragt. Einzutragen ist der Umsatz einschließlich der steuerfreien Umsätze, jedoch ohne die Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UStG. Kapitalertragsteuer entsteht, wenn dieser Umsatz mehr als 350.000 EUR im Kalenderjahr beträgt.

Zeile 3

In dieser Zeile ist der Gewinn einzutragen.[1] Kapitalertragsteuer entsteht, wenn der Gewinn die Grenze von 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt.

Zeilen 4–6c

Diese Zeilen bleiben frei.

[1] Zur Gewinnermittlung BMF, Schreiben v. 28.1.2019, IV C 2 – S 2706-a/15/10001, BStBl 2019 I S. 97, Rz. 25 ff.

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Leitfaden 2023 - Anlage KSt... / 3 Nur bei Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von Körperschaften, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind und die ihren Gewinn mach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) ermitteln

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