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Leitfaden 2024 - Anlage KSt 1 Fa / 4.11 Fiktive Rückzahlung der offenen Rücklagen bei Einbringung eines gesamten Betriebs gewerblicher Art oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeile 55

In Zeile 55 ist die Zwischensumme nach Abzug des Kapitalabgangs durch die Einbringung zu bilden.

Vor Zeilen 55a–55e

In den Zeilen 55a–55e werden die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und der Formwechsel einer Personengesellschaft, an der ein Betrieb gewerblicher Art oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beteiligt ist, in eine Kapitalgesellschaft dargestellt. Wird ein Betrieb gewerblicher Art oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, erwirbt die Trägerkörperschaft die Kapitalanteile. Diese stellen keinen Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sodass die ausschüttungsfähigen Beträge des Betriebs gewerblicher Art bzw. des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in einer Art Schlussbesteuerung der Kapitalertragsteuer unterworfen werden müssen. Das Gleiche gilt für den Formwechsel einer Personengesellschaft, an der der Betrieb gewerblicher Art bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb beteiligt ist, in eine Kapitalgesellschaft.

Diese Zeilen gelten sowohl für Betriebe gewerblicher Art als auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie erfassen nur die offenen Rücklagen; das Dotationskapital bei Betrieben gewerblicher Art ist bereits in Zeile 54b berücksichtigt worden.

Zeile 55a

In den Zeilen 55a–55e ist zu ermitteln, welche Beträge neben dem Dotationskapital im Zuge der Einbringung oder des Formwechsels einer Personengesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergegangen sind. Zuerst gilt der Betrag der Neurücklagen, dann der Betrag des steuerlichen Einlagekontos als verwendet. Dazu sind in Zeile 55a in der Vorspalte 2 die im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen offenen Rücklagen auszuweisen.

Dieser Betrag ist für die Ermittlung, was als Ausschüttung an die Trägerkörperschaft gilt un...

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