Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 66–68
Die nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG als ausgeschüttet geltenden Leistungen unterliegen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG i. V. m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Kapitalertragsteuer von 15 %. Kapitalertragsteuerpflicht entsteht allerdings nur, wenn die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten worden sind oder der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird. Die Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen wird in den Zeilen 66–68 ermittelt.
Zeile 66
In Zeile 66 sind die für das Wirtschaftsjahr erfolgten Leistungen aufzuführen, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG als ausgeschüttet gelten. Dies ist die Summe der Beträge aus Zeile 24 Spalte 2, Zeile 31a Spalte 2, Zeile 37, Zeile 54g Spalte 4 und Zeile 55a.
Der Betrag laut Zeile 66 stellt noch nicht die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer dar. In Zeile 24 Spalte 2, Zeile 31a Spalte 2, Zeile 37 und Zeile 55a wurden die gesamten Leistungen erfasst, ohne zwischen kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnauskehrungen und nicht kapitalertragsteuerpflichtigen Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu unterscheiden. Der Betrag in Zeile 66 wird daher um die in Zeile 67 erfassten Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto vermindert.
Zu beachten ist die besondere Regelung für Regiebetriebe aufgrund der Rechtsprechung des BFH für Gewinne, die im Jahr 2001 erzielt wurden. Die Auskehrung dieser Einkünfte unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer, und zwar auch dann nicht, wenn sie ursprünglich in eine Rücklage eingestellt wurden, die Rücklage später aufgelöst und der Betrag ausgekehrt wurde.
Zeile 67
Die in Zeile 66 eingestellten Beträge sind nur insoweit als Ausschüttungen zu behandeln, und damit kapitalertragsteuerpflichtig, als sie...
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