Regelmäßig ist bei einer ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, die üblicherweise mit Gewinnstreben ausgeübt wird, nicht allein wegen langjährig erzielter Verluste von Liebhaberei auszugehen. Ein Unternehmen dieser Art ist regelmäßig nicht dazu bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen. Bei der Würdigung von Anlaufverlusten sind insbesondere gegenüber dem FG geltend gemachte Gewinne in den Folgejahren in die Betrachtung einzubeziehen.
3.1 Ausübung einer Tätigkeit aus persönlich motivierten Gründen
Wird die Tätigkeit aber nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt, liegt eine Liebhaberei vor. Dafür sprechen z. B. langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet. Ebenso kann das Motiv, mit Verrechnung der Verluste aus dem Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei Steuern zu sparen, Indiz für die Annahme fehlender Gewinnerzielungsabsicht – trotz Beschäftigung von Angestellten und hoher Honorareinnahmen – sein. Entsprechendes gilt für Verluste aus geringfügiger Steuerberatertätigkeit, die nur aufgrund der hohen Einkünfte des Ehepartners weitergeführt werden kann.
Aufrechterhaltung einer Steuerberaterpraxis
Verluste, die eine Steuerberatungspraxis längere Zeit deshalb hingenommen hat, um die Praxis für den noch in Ausbildung befindlichen Sohn des Betriebsinhabers zu erhalten, werden als privates – für Liebhaberei sprechendes – Motiv angesehen.
Die für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen oder nach der Verkehrsauffassung trennbaren Betätigungen eines Freiberuflers nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen – sog. Segmentierung, z. B. bei Betrieb eines Heilfastenhauses durch einen im Übrigen im Rahmen einer Allgemeinpraxis tätigen Arzt.
3.2 Liebhaberei bei schriftstellerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder künstlerischer Tätigkeit
Liebhaberei im Bereich der selbstständigen, insbesondere freiberuflichen Arbeit verwirklicht sich meist in schriftstellerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender oder künstlerischer Tätigkeit von Personen, die auf die Einnahmen hieraus nicht angewiesen sind, weil sie sonst ein gesichertes Einkommen aufzuweisen haben. Dies gilt insbesondere für eine schriftstellerische Tätigkeit, die nicht um des Erwerbes willen, sondern allein zwecks Veröffentlichung von Erkenntnissen, Ideen oder Auffassungen betrieben wird.
Ansonsten ist Schriftstellern auch dann eine – nicht zu kurz bemessene – Anlaufzeit zuzugestehen, wenn die Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt wird. Auch muss bei einer schriftstellerischen Tätigkeit die Übernahme der Druckkosten nicht ohne Weiteres ausschließen, dass mit der Tätigkeit ein Einnahmen-Überschuss erzielt werden soll. Auch wenn der Steuerpflichtige seine mit jahrelangen Verlusten verbundene schriftstellerische Tätigkeit eingestellt hat, weil sich das Manuskript nur mit weiterem erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand vermarkten ließe, muss eine Liebhaberei nicht schon wegen objektiv fehlender Gewinnerzielungsmöglichkeit angenommen werden. Indizien für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem selbstständigen Grafiker und Maler, der keine künstlerische Ausbildung hat, aber über ein Atelier verfügt und laufend neue Kunstwerke schafft sowie an Ausstellungen teilgenommen hat, können die Verlusterzielung über den Zeitraum von 15 Jahren, eine Erlöserzielung innerhalb dieses Zeitraum während lediglich 6 Jahren, nicht erkennbare Maßnahmen für eine Erlössteigerung bzw. -erzielung, fehlende Angaben zur Wertermittlung der Kunstwerke und Erwirtschaftung des Familienunterhalts durch den Ehegatten sein.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist auch für Sporttrainer eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Ausgaben die dem Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG unterfallenden Einnahmen übersteigen. Die insoweit gebotene Totalgewinnprognose ist vielmehr mit Blick auf die Regelung des § 3c EStG unter Ansatz der die Höhe des Freibetrags übersteigenden Ausgaben vorzunehmen.