Zusammenfassung
Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne ist eine Tätigkeit, die ohne Absicht zur Erzielung von einkommensteuerbaren Einkünften (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) durchgeführt wird und deshalb der steuerlich unerheblichen Privatsphäre zugerechnet wird (Valta, FR 2020 S. 586). Daraus erzielte Einkünfte sind nicht zu versteuern; insoweit entstandene Verluste werden steuerlich nicht anerkannt. Liebhaberei liegt nur vor, wenn bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich ist, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt; andernfalls reichen längere Verlustperioden allein für die Annahme einer Liebhaberei regelmäßig nicht aus.
Insbesondere im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 und 2 EStG hat der BFH in zahlreichen Urteilen zur Liebhaberei Stellung genommen, z. B. BFH, Urteile v. 5.11.2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007 S. 434, v. 27.5.2009, X R 62/06, BFH/NV 2009 S. 1793 und v. 23.8.2017, BFH/NV 2018 S. 36. Diese Rechtsprechung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH, Beschluss v. 6.5.2015, IX B 18/15, BFH/NV 2015 S. 2015 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse v. 28.10.1986, 1 BvR 325/86, n. v.; v. 18.11.1986, 1 BvR 330/86, HFR 1988 S. 34).
1 Einkommensteuer
1.1 Steuerfolgen
Dienen Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen nicht der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse fallen die wirtschaftlichen Ergebnisse selbst dann nicht unter eine Einkunftsart, wenn sie sich ihrer Art nach unter § 2 Abs. 1 EStG einordnen ließen. Insbesondere für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Gewinnerzielungsabsicht notwendig, auch wenn sie nur einen Nebenzweck darstellt.
Wie der Große Senat des BFH entschieden hat, ist auf die durch Liebhaberei erzielten Gewinne bzw. Überschüsse keine Einkommensteuer zu zahlen. Etwaige Veräußerungsgewinne, die mit der liebhaberischen Betätigung zusammenhängen, bleiben bei gegebener Liebhaberei ebenfalls unbesteuert .
Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht
Nach langjährigen Verlusten in einigen Jahren erzielte Überschüsse führen nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig dazu, dass insgesamt von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist.
Verluste aus Liebhaberei sind nicht ausgleichsfähig mit positiven anderen Einkünften des gleichen Veranlagungszeitraums und nicht abziehbar im Wege des Verlustvortrags oder des Verlustrücktrags in andere Veranlagungszeiträume. Auch Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die der Liebhaberei dienenden Wirtschaftsgüter dürfen nicht berücksichtigt werden. Folglich war auch die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. ausgeschlossen, wenn bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt der Betrieb bereits zum Liebhabereibetrieb geworden war.
Die Grundsätze zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen für betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben in Fällen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gelten auch für Fälle des Übergangs des Betriebs zur Liebhaberei entsprechend.
1.2 Rechtssicherheit durch verbindliche Zusage
Die Anerkennung von "liebhabereiverdächtigen" Verlusten in einem Veranlagungszeitraum stellt keine Zusage für die Behandlung in späteren Veranlagungszeiträumen dar und bindet das Finanzamt auch nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn der Steuerpflichtige im Folgezeitraum darauf vertraut hat.
Bei hohem Investitionsbedarf und nicht unerheblichen Erfolgsrisiken kann daher die steuerliche Abzugs- und Ausgleichsfähigkeit von Verlusten rechtssicher nur durch eine Auskunft hergestellt werden. Ihre Erteilung – außerhalb der gesetzlichen Regelungen nach § 204 AO oder § 42e EStG – steht im Ermessen des Finanzamts und ist gebührenpflichtig.
Sie setzt ein besonderes Interesse voraus, das im Einzelnen darzulegen ist.
Soweit die Feststellung, ob eine Tätigkeit als Liebhaberei oder als einkommensteuerrechtlich beachtlich einzustufen ist, erst nach einer mehrjährigen Beobachtungsphase unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Entwicklung getroffen werden kann, werden allerdings häufig die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage nicht vorliegen. Wird deshalb die Steuer vorläufig festgesetzt, ist die Ungewissheit über das Vorliegen einer Liebhaberei i. S. d. § 165 AO i. V. m. § 171 Abs. 8 AO erst beseitigt, wenn das Finanzamt von denjenigen Hilfstatsachen positive Kenntnis hat, die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblich sind.