Leitsatz
Die Lieferung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks ist im Regelfall keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG.
Normenkette
§ 1 Abs. 1a UStG, Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb ein vom Veräußerer bisher als Diskothek verpachtetes, bebautes Grundstück samt Einrichtung mit ausgewiesener USt. Der Pachtvertrag endete aber vor der Besitzeinweisung und ging nicht auf die Klägerin über. Die Klägerin verpachtete das Grundstück an einen anderen Pächter.
Das FA nahm eine Geschäftsveräußerung an und versagte den Vorsteuerabzug. Das FG bestätigte das FA, weil die Klägerin die Verpachtungstätigkeit des Veräußerers ohne nennenswerte zeitliche Unterbrechung fortgesetzt habe (EFG 2007, 66).
Entscheidung
Der BFH verwies die Sache an das FG zurück, weil Feststellungen fehlten, u.a. ob die Klägerin keine (steuerfreien) Verwendungsumsätze nach § 15 Abs. 2 UStG ausführte.
Hinweis
Als Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) nicht steuerbar ist bei richtlinienkonformer Auslegung die Übertragung der Geschäftsbetriebe und der selbstständigen Unternehmensteile, die jeweils materielle und immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss darüber hinaus die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit.
Entscheidend ist, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Art des übertragenen Vermögens/Teilvermögens und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten zu berücksichtigen. Zu Berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass sich die Fortführungsabsicht anhand objektiver Anhaltspunkte ohne Weiteres im Zeitpunkt der Veräußerung feststellen lässt; denn der Veräußerer muss erkennen können, ob es sich um einen nichtsteuerbaren Vorgang handelt oder nicht.
Hat der Veräußerer seine Geschäftstätigkeit bereits abgewickelt, kann diese nicht fortgesetzt werden. Deshalb ist zwar die Veräußerung eines vermieteten/verpachteten Grundstücks bei Übernahme des Miet-/Pachtverhältnisses eine Geschäftsveräußerung i.S.d. UStG. Keine Geschäftsveräußerung ist der Verkauf eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrags. Denn dabei handelt es sich nur um die Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 57/06