Leitsatz
Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i.S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gemäß § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.
Normenkette
Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk, § 105a Abs. 1 EnergieStV
Sachverhalt
Die Klägerin belieferte Angehörige der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland mit Heizöl. Für diese Lieferungen beantragte sie eine Energiesteuerentlastung.
Das HZA lehnte die beantragte Entlastung ab, weil die Klägerin den Energiesteuervorteil nur teilweise weitergegeben habe und der geltend gemachte Mehraufwand, den sie durch einen kalkulatorisch ermittelten pauschalen Preisaufschlag auf den Preis pro Liter Heizöl berücksichtigt hatte, nicht anzuerkennen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das FG verneinte den Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung der Energiesteuer, weil diese die Energiesteuerentlastung bei der Berechnung des Verkaufspreises nicht hinreichend berücksichtigt und den Steuervorteil nicht in vollem Umfang an die begünstigten Kunden weitergegeben habe (FG des Saarlandes, Urteil vom 25.7.2018, 3 K 1155/15).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das FG wird zu ermitteln haben, in welcher Höhe die Klägerin die Steuerbegünstigung im Streitzeitraum tatsächlich an ihre Kunden weitergegeben hat.
Hinweis
Mit dieser Materie befasst sich der BFH eher selten: Verbrauchsteuervergünstigungen bei Lieferung an NATO-Truppen (siehe auch BFH, Urteil vom 26.5.2020, VII R 17/19, Haufe-Index 14197741).
1. Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk gelten auch für diese Steuerentlastung.
Unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen werden für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge die unter den Ziff. ii und iv genannten Abgabenvergünstigungen gewährt. Diese Abgabenvergünstigungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Diese Sondervorschrift geht den allgemeinen Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts vor (BFH, Urteil vom 3.11.2010, VII R 4/10, BFH/NV 2011, 510, Haufe-Index 2596353).
Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine nur anteilige Weitergabe der Abgabenvergünstigung die Vergünstigung vollständig entfallen lässt. Das unterscheidet den Fall von einer älteren Entscheidung (BFH, Urteil vom 3.11.2010, VII R 4/10, BFH/NV 2011, 510, Haufe-Index 2596353).
2. Der BFH stellte unter Verweis auf das Wiener Übereinkommen vom 23.5.1969 klar, dass Art. 67 NATOTrStatZAbk eine völkerrechtliche Regelung ist, die autonom auszulegen ist.
3. Sinn und Zweck der Regelung ist, die im Steuergebiet vorgenommene Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gleichzustellen und damit eine steuerliche Gleichbehandlung mit Erzeugnissen herzustellen, die von den ausländischen Truppen im Entsendestaat bestellt und aus diesem steuerfrei ausgeführt werden.
4. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Verbrauchsteuerbegünstigung tatsächlich über die Preisgestaltung weitergegeben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine rein zivilrechtliche Regelung, sondern um eine Bedingung für die Begünstigung. Anderenfalls würden die inländischen Mineralöllieferanten begünstigt, was nicht beabsichtigt ist.
5. Der BFH hat im Streitfall erstmals ausdrücklich klargestellt, dass die Steuerentlastung nach § 105a EnergieStV anteilig beansprucht werden kann, wenn der Steuervorteil anteilig weitergegeben wurde. Dem Wortlaut ließe sich anderes nicht entnehmen. Auch bei anderen Entlastungstatbeständen werde die Entlastung entsprechend gekürzt, wenn die verwendeten Energieerzeugnisse nur zum Teil die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestands erfüllten (z.B. § 51 EnergieStG). Zudem sei die Möglichkeit einer vom Antrag abweichenden und insbesondere niedrigeren Festsetzung der Entlastung in den einschlägigen Verfahrensvorschriften angelegt (§ 105a Abs. 4 EnergieStV; Antragsvordruck Nr. 1138a in Feld Nr. 8).
6. Der BFH konnte in der Sache jedoch nicht selbst entscheiden, weil die Klägerin keinen ausreichenden Nachweis für die anteilige Weitergabe des Steuervorteils erbracht hatte. Zwar schließt die Tatsache, dass der Lieferant seinen Kunden im Einzelfall Kosten berechnet (z.B. durch ausdrückliche Ausweisung in der Rechnung), die gerade bei der Lieferung an Truppenangehörige und nicht auch bei anderen Lieferungen anfallen, nicht zwingend aus, dass er den Steuervorteil weitergegeben hat. Es fehlte allerdings der Nachweis, dass im konkreten Einzelfall solche Kosten entstanden sind. Eine pauschale Kostenberechnung reicht nicht aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.5.2020 – VII R 41/18