OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.6.2006, S 7100 A - 223 - St 11
Bezug: |
FinMin Hessen vom 15.5.2006, S 7100 A – 178 – II 51 |
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BMF-Schreiben vom 3.5.2006, IV A 5 – S 7124 – 3/06 und vom 7.6.2006, IV A 5 – S 7124 – 5/08 |
Zu dem BMF-Schreiben vom 1.8.2005, IV A 5 – S 7124 – 8/05 (BStBl 2005l S. 849) wurden zwischen dem Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VdEW) sowie des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (BGW) und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Auslegungsfragen erörtert:
1. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Bilanzkreisabrechnungen
Bei dem sog. Bilanzkreisausgleich wird durch den Übertragungsnetzbetreiber durch Einspeisung und Ausspeisung von Energie die Spannung innerhalb des Übertragungsnetzes auf einem Niveau gehalten, damit eine möglichst verlustfreie Durchleitung der Elektrizität möglich ist.
Neben dem eigentlichen Energiepreis (Primärenergiepreis) beinhaltet der den angeschlossenen Übertragungsnetzbetreibern in Rechnung gestellte Betrag auch die sog. Regelleistung des Übertragungsnetzbetreibers. Dieses Entgelt (Regelenergiepreis) deckt alle entstehenden Betriebskosten ab und ist damit wesentlich höher als der Primärenergiepreis.
Die Abgabe von Energie im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich daher nicht als eigenständige Lieferung, sondern ist vielmehr als Nebenleistung zu dem Bilanz- bzw. Regelzonenausgleich anzusehen. Dementsprechend bleibt sie bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt.
2. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des sogenannten Differenzausgleichs
Den Netzbetreibern entstehen im Einzelfall je nach tatsächlicher Durchleitung in unterschiedlicher Höhe Kosten für die (gegenüber den Stromhändlern) unentgeltliche Durchleitung von Energie. Um diese Kosten gleichmäßig auf alle Netzbetreiber und letztendlich auf alle Kunden zu verteilen, wird der sog. Differenzausgleich gezahlt.
Dieser Differenzausgleich ist nicht mit einer tatsächlichen Leistung verbunden, insbesondere ist die Ausgleichszahlung keiner tatsächlichen Netzbelastung konkret zurechenbar.
Der Differenzausgleich zwischen den Netzbetreibern ist somit umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Soweit hierüber bislang mit gesondertem Steuerausweis abgerechnet wurde, wird dies für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.7.2006 enden, nicht beanstandet.
Normenkette
UStG § 3