OFD Niedersachsen, Verfügung v. 8.3.2012, S 7100 - 806 - St 172

Bei der Lieferung von Schlachtvieh durch Landwirte an Schlachthöfe wird das Vieh regelmäßig vom Schlachthofbetreiber beim Landwirt abgeholt und zum Schlachthof gefahren. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden auch die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten „Vorkosten” (z.B. Transportkosten, Erfassungskosten, Kosten der Lebendverwiegung, Versicherungskosten etc.) berechnet. In Ermangelung einer gesetzlichen Definition von Vorkosten bestimmt sich der Umfang nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

Für die Frage, ob sog. Vorkosten eine Entgeltminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder eine eigenständige – regelmäßig dem Regelsteuersatz unterliegende – Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt darstellen, ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen abzustellen. In dem Fall, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber übergeht, erbringt dieser mit bis zum Abschluss der Wägung ausgeführten Leistungen, die als Vorkosten abgerechnet werden, sonstige Leistungen an den Landwirt.

Da in anderen Ländern in der Vergangenheit zum Teil eine andere Auffassung vertreten wurde, ist eine bundeseinheitliche Übergangsregelung beschlossen worden. Danach ist es für Umsätze, die vor dem 1.1.2012 ausgeführt wurden, nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen die Gefahr des zufälligen Untergangs mit vollendeter Wägung am Schlachthof auf den Schlachthofbetreiber übergeht, die beteiligten Unternehmer auch diejenigen Leistungen des Schlachthofbetreibers, die bis zur Vollendung der Wägung ausgeführt und als Vorkosten abgerechnet wurden, nicht als eigenständige Leistungen des Schlachthofbetreibers im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern als Entgeltminderung beurteilt haben.

 

Normenkette

UStG § 3

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?