Mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus v. 4.8.2019[1] hat der Gesetzgeber zeitlich befristet eine Sonderabschreibung – also keine erhöhten Absetzungen – in Form des § 7b EStG eingeführt. § 7b EStG gewährt für die Anschaffung oder Herstellung neuer vermieteter Wohnungen eine Sonderabschreibung von 4 × 5 % der auf 2.000 EUR je qm Wohnfläche gedeckelten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Mit Art. 1 Nr. 27 Buchst. e des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Veranlagungszeitraum 2018 erweitert und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht. Die Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden. Ziel der Maßnahme war es[2], möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen. Die steuerliche Regelung soll ergänzend zu den von den Ländern initiierten Förderprogrammen laufen. Im Rahmen der Wohnraumoffensive sollen insgesamt 1,5 Millionen neue Wohnungen und Eigenheime zusätzlich gebaut werden. Die Sonderabschreibung soll hierzu durch gezielte Förderung des Neubaus von Mietwohnungen beitragen. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Inanspruchnahme des § 7b EStG zusätzlich zur linearen Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (Sonder-) Abschreibungsbeträge von den Mieteinnahmen abzuziehen.[3]

 
Hinweis

Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108

Mit dem im März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz wurden ab dem VZ 2023 weitere Änderungen für die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG beschlossen. Durch das Wachstumschancengesetz können die Sonderabschreibungen nunmehr auch für Wohnungen, die auf Grund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in Anspruch genommen werden, sofern sie in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.[4] Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.[5]

[1] BGBl 2019 I S. 1122.
[2] BT-Drucks. 19/4949, S. 9.
[3] § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG,

BGBl 2010 I S. 2452.

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