Bei der Risikoanalyse gemäß LkSG ist zu berücksichtigen, dass nicht darauf abgezielt wird, wie sich risikobezogene Aspekte der Menschenrechte und Umwelt auf die finanziellen Ergebnisse oder den Ruf eines Unternehmens auswirken. Aus den Risiken resultierende finanzielle Belastungen oder Reputationsschäden liegen nicht im Fokus des Gesetzes. Unternehmen sollen vielmehr eine neue Perspektive einnehmen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Wohlergehen der eigenen Mitarbeiter, der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und aller anderen, die möglicherweise von den wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder seiner Zulieferer betroffen sind. Es geht darum, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß diese Personen oder Gruppen sowie die Umwelt durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens oder die Geschäftsbeziehungen mit Zulieferern Schaden erleiden. Die Risikoanalyse muss diesbezüglich alle in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG genannten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken abdecken.

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