Die CSRD dient der Förderung der Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, "nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen". Zur Schaffung von Transparenz hat die EU eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht schrittweise beginnend ab dem Geschäftsjahr 2024 vorgeschrieben. Darin ist eine direkte Verknüpfung zur Taxonomie-VO vorgesehen, da die Nachhaltigkeitserklärung das Berichterstattungsmedium auch für Angabepflichten aus der Taxonomie-VO darstellt. Zudem decken sich die Anwendungskreise durch Verweis in Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Taxonomie-VO. Die Sorgfaltspflichten stellen den Ausgangspunkt der Wesentlichkeitsbetrachtung dar (ESRS 1.58)[11] und der ESRS 2 verlangt stets, d.h. ohne die Möglichkeit der Ausnahme mit Verweis auf die (fehlende) Wesentlichkeit, die Berichterstattung über die vorhandenen Prozesse/Systeme,[12] wie folgende Abbildung verdeutlicht:

Über die Sorgfaltspflichten werden somit die Auswirkungen des Handelns in der gesamten Wertschöpfungskette betrachtet.[13]

[11] Vgl. Baumüller/Lopatta/Hrinkow, in Freiberg/Lanfermann, ESRS-Kommentar, 2023, § 3, Rz. 42 ff.
[12] Vgl. Baumüller/Lopatta/Müller/Needham, in Freiberg/Lanfermann, ESRS-Kommentar, 2023, § 4, Rz. 53 ff.
[13] S. ausführlicher "Nachhaltigkeitsberichterstattung: Überblick", Rz. 15 ff.

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