Stephanie Kappen, Mina Cho
Nachdem die Bestandsaufnahme erfolgt ist, sollte innerhalb der abstrakten Risikoanalyse ein besonderes Augenmerk auf branchen- und länderspezifische Risiken gelegt werden. Ziel ist es, Unternehmen mit erhöhtem Risikopotenzial sowie besonders gefährdete Personengruppen zu identifizieren, um eine geeignete Priorisierung für die anschließende konkrete Risikoanalyse zu schaffen.
Im Rahmen der Risikoerfassung erfolgt sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch bezüglich unmittelbarer Zulieferer, eine abstrakte Erfassung und Identifizierung der
- branchenspezifischen und
- länderspezifischen
menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.
Ziel ist es zu wissen, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken branchenspezifisch sind und welche in den eigenen Tätigkeitsländern typischerweise auftreten. Außerdem sollte identifiziert werden, welche Beschäftigtengruppen möglicherweise betroffen sein können und wie und wo die Umwelt durch die eigene Geschäftstätigkeit und / oder die Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern zu Schaden kommen können. Diese Risikoklassifizierung erfolgt innerhalb des Unternehmens. Dabei werden externe Quellen einbezogen, wie bspw. den CSR-Risikocheck, der eine Risikoklassifizierung nach Branche vornimmt. Die länderbezogenen Risiken können mit dem Global Rights Index des Internationalen Gewerkschaftsverbunds abgefragt werden.
5.1 Katalog der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken
Folgende menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sollten nach dem Katalog des § 2 LkSG betrachtet werden:
Menschenrechtliche Risiken:
- Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit
- Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit und alle Formen der Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutz und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung
- Verstoß gegen das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlage durch Umweltverunreinigung
- Widerrechtliche Verletzung von Landesrechten
- Verstoß gegen das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater / öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zur Beeinträchtigung führen können.
- Verstoß gegen das Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Umweltbezogene Risiken:
- Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot
- Verstoß gegen das Verbot der Produktion und / oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konventionen sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen
- Verstoß gegen das Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens
Umweltschädliche Praktiken können auch als menschenrechtliches Risiko gelten
Führen umweltschädliche Praktiken zu einer Verletzung der im Gesetz genannten Menschenrechte, gelten diese als menschenrechtliches Risiko, ungeachtet dessen, ob sie unter die genannten umweltbezogenen Übereinkommen fallen.
5.2 Informationsquellen
Zur Ermittlung der Risiken können...