Stephanie Kappen, Mina Cho
Zusammenfassung
Gemäß § 4 Abs. 1 LkSG sind alle Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 LkSG verpflichtet, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, sodass umweltbezogene oder menschenrechtliche Risiken und Verletzungen innerhalb der Lieferkette erkannt, verhindert, minimiert oder beendet werden können. Bei der Risikoanalyse geht es also darum, ein Verfahren zu etablieren zur Identifizierung, Bewertung und Priorisierung von Risiken und Verletzungen.
Um ein solches wirksames Risikomanagement zu etablieren, ist es unumgänglich, die im Unternehmen zu diesem Thema bestehenden Risiken zunächst einmal zu erfassen und zu analysieren. Dies geschieht mit der sogenannten Risikoanalyse. Ziel der Risikoanalyse nach dem LkSG ist es folglich, Kenntnis über die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich der Unternehmen und ihren Lieferketten zu erlangen und diese für die weitere Bearbeitung zu priorisieren. Erst danach können Entscheidungen zu angemessenen und individuellen Folgemaßnahmen getroffen und eingeleitet werden, um ein effektives Risikomanagement zu etablieren.
1 Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken
In der Risikoanalyse sind Menschenrechtsrisiken nach § 2 Abs. 2 LkSG und umweltbezogene Risiken nach § 2 Abs. 3 LkSG zu berücksichtigen. Zu beachten ist hierbei, dass § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG einen Auffangtatbestand für Risiken enthält, sodass der gesetzliche Risikokatalog nicht abschließend ist. Für die Bewertung der Risiken nach dem LkSG wird auf die eigenen Beschäftigten, die Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und diejenigen, die in sonstiger Weise vom wirtschaftlichen Handeln des Unternehmens oder eines Unternehmens in seinen Lieferketten betroffen sein können, abgestellt. Das LkSG schafft damit einen Perspektivenwechsel, bei dem nicht die Risiken der Beeinträchtigung des Unternehmens analysiert werden, sondern die Beschäftigten und Verhältnisse entlang der Lieferkette in den Fokus genommen werden.
2 Anforderungen an die Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist im eigenen Geschäftsbereich, bei den unmittelbaren Zulieferern und den mittelbaren Zulieferern durchzuführen. Je nach Geschäftsbereich unterscheidet sich die Art der Risikoanalyse.
Das LkSG sieht 2 mögliche Arten der Risikoanalyse vor: die regelmäßige Risikoanalyse und die anlassbezogene Risikoanalyse.
- Bei der regelmäßigen Risikoanalyse sind Unternehmen verpflichtet, im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern einmal jährlich eine Analyse der Risiken vorzunehmen. Als unmittelbarer Zulieferer nach dem LkSG gilt dabei jeder, zu dem direkte Vertragsbeziehungen bestehen.
- Die anlassbezogene Risikoanalyse ist erforderlich, wenn das Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte hat, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. Sie ist außerdem indiziert, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, wie z. B. bei Änderung der Geschäftstätigkeit, Einführung neuer Produkte oder Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Beschwerden.
Der Umfang der jeweiligen Risikoanalyse selbst richtet sich nach den in § 3 LkSG festgelegten Sorgfaltsmaßstäben (Sorgfaltspflichten). Dem einzelnen Unternehmen wird damit ein Handlungs- und Ermessensspielraum eingeräumt, der sich nach den in § 3 Abs. 2 LkSG festgelegten Kriterien richtet (Stichwort Angemessenheit).
Diese Angemessenheitskriterien bestehen aus
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder der Verletzung einer Pflicht,
- der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Pflicht und
- der Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens zu dem Risiko oder der Verletzung einer Pflicht.
Nach diesen Kriterien hat sich das Unternehmen ein eigenes fachliches Konzept zu geben, nach dem die konkrete Risikoanalyse durchgeführt werden soll.
Dieses Fachkonzept beinhaltet neben dem konkreten Ablauf der Risikoanalyse, den Aufbau und die Struktur der Risikoanalyse und abstrakte Überlegungen dazu, welche Ressourcen benötigt werden, welche Daten erhoben werden sollen und wie die Bewertung der identifizierten Risiken ausgewertet werden soll.
Es ist das unternehmensspezifische Ziel der Risikoanalyse festzuhalten, von dem ausgehend die nächsten Schritte einzuleiten sind. Das Unternehmen hat also darüber zu entscheiden, wie vertieft die Risiken geprüft werden sollen, ob nur die rechtlichen Bestimmungen des LkSG oder noch darüber hinaus gehende Überlegungen angestellt werden sollen.
Hierfür sind auch die oben genannten Angemessenheitskriterien ausschlaggebend. In einem Fachkonzept werden bspw. Überlegungen dazu angestellt, in welcher Branche das Unternehmen sich befindet, wie risikoanfällig diese Branche ist, welche Arten von Lieferantenbeziehungen unterhalten werden. Die Angemessenheit der Risikoanalyse eines Unternehmens aus der Textilproduktion mit Produktionsstätten in Kambodscha und Thai...