Diese Checkliste[1] gibt einen kompakten Überblick über die notwendigen Punkte, die bei der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens bedacht werden müssen:

  1. Reichweite des Beschwerdeverfahrens

    • eigener Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer
    • mittelbare Zulieferer
  2. Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

    • Unterlassen der (ordnungsgemäßen) Einrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit
    • Bußgeld: bis zu 800.000 EUR für natürliche Personen bzw. bis zu 8 Mio. EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes[2] für Unternehmen bzw. Unternehmensträger
  3. Einrichtung

    • Weichenstellung: Gleicher Kanal wie Hinweisgeberschutzgesetz oder separater Kanal => beides gesetzlich zulässig
    • Weichenstellung: Interner Mechanismus oder externer Mechanismus, bspw. im Rahmen von Brancheninitiativen oder konzernweiten Hinweisgebersystemen
  4. Anforderungen

    • Offen für Betroffene entlang der Lieferkette

      - vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern über Anbieten des Beschwerdeverfahrens

      - vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe entlang der Lieferkette

    • Verfahrensordnung

      - Textform

      - öffentlich zugänglich

      - ggf. Abstimmung mit Betriebsrat

    • Inhalte

      - Abschnitte des Verfahrens

      - zeitlicher Rahmen für Verfahrensabschnitte

      - Informationen über Vertraulichkeit

      - Schutz vor Repressalien

      - möglicher Ausgang des Verfahrens

      - Hinweise auf Kostenfreiheit

      - ggf. Möglichkeiten zur Rechtshilfe

    • Bekanntmachung des Beschwerdeverfahrens

      - Veröffentlichung auf Homepage des Unternehmens

      - ggf. weitere Maßnahmen wie Plakate, Flyer, Betriebsversammlungen, Hinweise an Gewerkschaften und NGOs

    • Zugänglichkeit

      - Perspektive der Betroffenen maßgeblich

      - technische Voraussetzungen vor Ort (Internet? Mobilfunknetz?)

      - Nutzung in örtlich gesprochener Sprache möglich

      - Berücksichtigung kultureller Aspekte (Alphabetisierungsgrad, Vertrautheit mit technischen Voraussetzungen,

      Routine im Umgang mit Formularen)

    • Vertraulichkeit der Identität (arbeitsvertragliche Absicherung)
    • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Mitarbeitern, die die Beschwerde bearbeiten (arbeitsvertragliche Absicherung)
    • Benachteiligungsschutz für Beschwerdeführer (vertraglich mit Zulieferern absichern)
    • Verfahren

      - Bestätigung des Eingangs der Beschwerde

      - Erörterung des Sachverhalts mit Beschwerdeführer

      - Mitteilung der ergriffenen Maßnahme

    • Dokumentation

      - Zahl der Beschwerden

      - Gegenstand der Beschwerden

      - Verfahrensdauer

      - Ausgang des Verfahrens

      - ergriffene Maßnahmen

    • Überprüfung der Wirksamkeit

      - mindestens 1 x pro Jahr

      - anlassbezogen bei veränderter Risikolage (neue Geschäftsfelder, neue Produkte, neue Region usw.)

[1] s. Checkliste für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
[2] Der umsatzbezogene Bußgeldrahmen gilt nur für Unternehmen mit mehr als 400 Mio. EUR Jahresumsatz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge