Überblick

Unternehmen, auf die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) anwendbar ist, müssen ein Beschwerdeverfahren anbieten. Das bedeutet, dass Betroffenen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auf eine Verletzung ihrer Menschenrechte oder das unmittelbare Bevorstehen einer solchen Verletzung hinweisen zu können. Das gilt sowohl für Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens als auch entlang seiner gesamten Lieferkette. In gleicher Weise müssen Unternehmen eine Möglichkeit anbieten, auf Verletzungen oder unmittelbar bevorstehende Verletzungen der Umweltstandards hinzuweisen, die das LkSG schützt.

Das Unternehmen muss dem Hinweis nachgehen und ggf. Abhilfe schaffen. Dabei muss es die Beschwerdeführer vor Repressalien schützen. Es muss die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens regelmäßig überprüfen.

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