Die Lieferkettendefinition des LkSG umfasst sowohl Eigen- als auch Fremdmarken. Es kann aber sein, dass die Einflussmöglichkeiten bei Eigenmarken höher sind. Das wird vom LkSG berücksichtigt, etwa bei der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen und die Priorisierung der Risiken nachvollziehbar waren.

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