Wie bereits angedeutet, bedeutet Zusammenarbeit in der Lieferkette diesem Verständnis folgend nicht, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes einfach auf die Zulieferer erweitert wird. Wenn ein verpflichtetes Unternehmen beispielsweise von seinen Zulieferern verlangt, alle Pflichten des LkSG einzuhalten und sich ausschließlich darauf verlässt, könnte dies dazu führen, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das verpflichtete Unternehmen umfassend auf die Einhaltung des LkSG überprüft. Die reine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG auf Zulieferer ist nicht erlaubt. Es wäre auch zu weitgehend, vom Zulieferer eine schriftliche Zusicherung zu verlangen, dass alle relevanten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Bestimmungen und Maßnahmen in der Lieferkette eingehalten werden.

Es liegt in der Verantwortung der verpflichteten Unternehmen, die ihnen auferlegten Sorgfaltspflichten gemäß dem LkSG zu erfüllen. Selbst wenn das Gesetz eine Zusammenarbeit zwischen verpflichteten und nicht-verpflichteten Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vorsieht, legt das Gesetz stets nur Anforderungen an das fest, was die verpflichteten Unternehmen selbst leisten müssen. Die im LkSG festgelegten und im Kapitel zuvor beschriebenen Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit erfordern von den verpflichteten Unternehmen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten risikobasiert erfüllen und begrenzen gleichzeitig die Übertragung von Pflichten aus dem LkSG auf Zulieferer. Konkret bedeutet dies:

  • Zulieferer, die nicht selbst unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, die gesetzlichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Daher müssen sie auch nicht mit Zwangsmaßnahmen und Sanktionen seitens des BAFA rechnen.
  • Das BAFA überprüft nicht-verpflichtete Unternehmen nicht anhand von risikobasierten Kontrollen. Gemäß den Bestimmungen des LkSG bezieht sich die Untersuchung von fundierten Beschwerden über Verstöße gegen Sorgfaltspflichten ausschließlich auf verpflichtete Unternehmen.
  • Nicht-verpflichtete Unternehmen haben keine Berichts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem BAFA. Sie müssen keinen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten veröffentlichen oder beim BAFA einreichen. Darüber hinaus sind sie nicht dazu verpflichtet, sich aktiv an der Erstellung von Berichten der verpflichteten Unternehmen zu beteiligen.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen eine angemessene Risikoanalyse nicht einfach durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder Bescheinigungen von Zulieferern über risikofreie Lieferketten ersetzen. Das bloße Einholen allgemeiner und umfangreicher Selbstauskünfte ohne Bezug zur konkreten Situation oder dem spezifischen Risiko eines Zulieferers erfüllt nicht die Sorgfaltspflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse seitens der verpflichteten Unternehmen.
  • Verpflichtete Unternehmen müssen bei der Informationseinholung von ihren Zulieferern die Ergebnisse ihrer Risikoanalyse berücksichtigen. Bei Zulieferern, bei denen eine ordnungsgemäß durchgeführte Risikoanalyse keine oder nur geringe Risiken zeigt, sollten weniger intensive Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt werden im Vergleich zu hochrisikobehafteten Zulieferern. Daher sind pauschale Informationsabfragen sowie die undifferenzierte Durchführung von Präventionsmaßnahmen bei allen Zulieferern durch das verpflichtete Unternehmen unangemessen.
  • Verpflichtete Unternehmen dürfen die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen nicht einfach allein den Zulieferern überlassen. Allein durch den Verweis auf schriftliche Zusicherungen oder pauschale vertragliche Unbedenklichkeitserklärungen erfüllen sie ihre Sorgfaltspflicht nicht.
  • Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der verpflichteten Unternehmen, Schulungen und Weiterbildungen durchzuführen. Diese sollen den Zulieferern helfen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bei sich selbst und ihren Vorlieferanten frühzeitig zu erkennen und angemessen anzugehen.
  • Das LkSG fordert von verpflichteten Unternehmen, angemessene Kontrollmechanismen zu vereinbaren und Kontrollen bei ihren Zulieferern durchzuführen. Selbstauskünfte der Zulieferer können als Teil eines laufenden Monitorings nützlich sein. Allerdings reicht eine regelmäßige schriftliche Bestätigung der Zulieferer, dass sie die vereinbarten menschenrechts- und umweltbezogenen Anforderungen erfüllen, allein in der Regel nicht als ausreichende Kontrollmaßnahme aus. Wenn ein verpflichtetes Unternehmen solche Auskünfte pauschal und flächendeckend von allen Zulieferern anfordert, kann dies unangemessen sein und somit gegen das LkSG verstoßen.
  • Es ist für verpflichtete Unternehmen nicht ausreichend, sich auf das Beschwerdeverfahren eines Zulieferers zu verlassen, anstatt ein eigenes einzurichten.
  • Um die Wirksamkeit einer Maßnahme zu bewerten, sollten verpflichtete Unternehmen auch die Leistungsfähigkeit ihrer Zulieferer berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit eines Zulieferers hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie seinen Ressourcen, sei...

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