Zusammenfassung
Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) muss in erster Linie durch die Einrichtung eines Risikomanagementsystems für die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sichergestellt werden. Dieser Beitrag erläutert anhand von ausgewählten Beispielen, welche Schritte bei der Auswahl, Ausgestaltung, Einführung und Wirksamkeitskontrolle (= Überprüfung der Wirksamkeit) präventiver Maßnahmen im Rahmen eines solchen Managementsystems zu beachten sind.
1 Einrichtung eines Risikomanagementsystems: angemessene und wirksame Maßnahmen
Die Einrichtung eines Risikomanagementsystems für menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfordert gemäß § 4 Abs. 1 LkSG die Verankerung angemessener (und wirksamer) Maßnahmen.
Die Angemessenheit der Maßnahmen richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 LkSG nach
- der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
- dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher des Risikos,
- die Schwere, die (Un-)Umkehrbarkeit und Eintrittswahrscheinlichkeit der Verletzung und
- der Art des (möglichen) Verursachungsbeitrags des Unternehmens.
Diese Angemessenheitskriterien gelten auch für die Risikoanalyse und -priorisierung des Unternehmens nach § 5 Abs. 1 und 2 LkSG, welche die Grundlage für die Maßnahmendefinition und -umsetzung bildet. Die Maßnahmen sollten daher stets eindeutig auf die individuell für das Unternehmen identifizierten und priorisierten Risiken zurückbezogen werden können. Vertiefend sei hierzu auf die Handreichung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Angemessenheit verwiesen.
Der Schwerpunkt soll in diesem Beitrag auf den Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG liegen. Diese gliedern sich grundsätzlich in allgemeine bzw. übergreifende Maßnahmen einerseits (insbesondere die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie) und risikospezifische Maßnahmen andererseits.
2 Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG)
Als allgemeine oder übergreifende Präventionsmaßnahme benennt das LkSG in erster Linie die menschenrechtliche Grundsatzerklärung.
2.1 Inhalt der Grundsatzerklärung
In der Grundsatzerklärung ist gemäß § 6 Abs. 2 Ziff. 1 LkSG aufzuführen, wie das Unternehmen
- das Risikomanagement in den maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert,
- die Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer durchführt,
- die präventiven Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und hinsichtlich der unmittelbaren Zulieferer gestaltet und deren Wirksamkeit überprüft,
- Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich umsetzt und bei unmittelbaren Zulieferern darauf hinwirkt sowie jeweils die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen überprüft,
- ein Beschwerdeverfahren einrichtet, unterhält und auf seine Wirksamkeit hin überprüft,
- Maßnahmen gegenüber mittelbaren Zulieferern ergreift, wenn hinsichtlich dieser tatsächliche Anhaltspunkte auf eine mögliche Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten (im Sinne des Gesetzes) vorliegen,
- die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentiert und hierüber öffentlich und gegenüber der zuständigen Behörde (dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle – BAFA) berichtet.
Ferner muss die Grundsatzerklärung die im Unternehmen priorisierten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken darstellen (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 LkSG) und die Erwartungen gegenüber den eigenen Beschäftigten und den Zulieferern im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogenen Risiken darlegen, wie sich diese aus der Risikoanalyse ergeben (§ 6 Abs. 2 Ziff. 3 LkSG).
Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung online abrufbar
Für Formulierungsvorschläge zur Grundsatzerklärung sei auf die Praxishilfe "Grundsatzerklärung: Beispiele und Tipps für die Erstellung" des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte verwiesen.
Bei der Orientierung an Vorlagen ist jedoch zu beachten, dass auch die Grundsatzerklärung "angemessen" sein muss. Das bedeutet, dass sie spezifisch auf das Risikoprofil des Unternehmens eingehen und verdeutlichen muss, wie sich daraus in angemessener Weise die zuvor genannten Aspekte des Risikomanagementsystems ergeben.
Grundsatzerklärung ist nicht jährlich zu erneuern
Die Grundsatzerklärung drückt ein langfristiges Bekenntnis zu Wahrung und Schutz der Menschenrechte aus und beschreibt die Eckpfeiler des eingerichteten Risikomanagements für die einbezogenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Aspekte. Anders als die Risikoanalyse ist die Grundsatzerklärung daher nicht periodisch (jährlich) zu erneuern. Auch ist nicht erforderlich, dass sie operative Details enthält, wie sie im Bericht nach § 10 Abs. 2 LkSG gefragt sind. Änderungen an der konkreten Umsetzung können in anderen Dokumenten, etwa dem Verhaltenskodex oder der Verfahrensordnung für das Beschwerdemanagement nachvollzogen werden, auf die die Grundsatzerklärung verweist. Die Grundsatzerklärung selbst ist nur zu ändern, wenn...