Die Ordnungswidrigkeiten des LkSG und die möglichen Sanktionen sind in der folgenden Tabelle nochmals überblicksartig aufgezeigt:
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Ordnungswidrigkeiten (Handlungsvarianten) |
Pflichtverletzung |
Geldbuße natürliche Personen (Höchstgrenze in EUR) |
Geldbuße juristische Personen (Höchstgrenze in EUR) |
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes mit einer verhängten Geldbuße mindestens in der nachbezeichneten Höhe (Mindestgrenze in EUR) |
1) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG |
Keine Festlegung der Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements (z. B. keine Ernennung eines Menschen-rechtsbeauftragten) |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
2) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 LkSG |
Keine/nicht richtige/nicht rechtzeitige angemessene Risikoanalyse im Rahmen des Risikomanagements im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
3) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG |
Keine/nicht richtige/nicht rechtzeitige anlassbezogene unverzügliche Risikoanalyse trotz substantiierter Kenntnis von möglicher Pflichtverletzung bei mittelbarem Zulieferer |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
4) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 LkSG |
Kein/nicht rechtzeitiges Ergreifen angemessener Präventionsmaßnahmen im Falle der Feststellung eines Risikos |
800.000 |
8 Mio. |
2 Mio. |
5) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 1 LkSG |
Keine/nicht rechtzeitige jährliche sowie anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
6) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 1 LkSG |
Keine/nicht rechtzeitige jährliche oder anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
7) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 i. V. m. § 8 Abs. 5 S. 1 LkSG |
Keine/nicht rechtzeitige jährliche oder anlassbezogene Überprüfung der Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
8) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5 S. 3 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung der Präventionsmaßnahmen |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
9) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2 i. V. m. § 7 Abs. 4 S. 3 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung der Abhilfemaßnahmen |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
10) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 Var. 3 i. V. m. § 8 Abs. 5 S. 2 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitige Aktualisierung/Wiederholung der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens |
500.000 |
5 Mio. |
1,5 Mio. |
11) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitiges Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zur Verhinderung/Beendigung/Minimierung von Verletzungen nach der Feststellung, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht |
800.000 |
8 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden |
2 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR ab einer Höhe von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes |
12) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 1 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht/nicht rechtzeitige Umsetzung eines Konzepts zur Beendigung oder Minimierung von Pflichtverletzungen bei einem unmittelbaren Zulieferer, die nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann |
800.000 |
8 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden |
2 Mio. / bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. EUR ab einer Höhe von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes |
13) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 lit. b) i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG |
Nicht/nicht rechtzeitige Erstellung oder nicht/nicht rechtzeitige Umsetzung eines Konzepts zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung von Pflichtverletzungen bei einem mittelbaren Zulieferer trotz diesbezüglich substantiierter Kenntnis einer möglichen Pflichtverletzung |
800.000 |
8 Mio. |
2 Mio. |
14) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1, auch i. V. m. § 9 Abs. 1 LkSG |
Unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist und dass dieses es ermöglicht, auch auf Risiken bzw. Verletzungen hinzuweisen, die durch das Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind |
800.000 |
8 Mio. |
2 Mio. |
15) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 10 Abs. 1 S. 2 LkSG |
Unterlassen der Aufbewahrung einer Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für mindestens 7 Jahre |
100.000 |
100.000 |
175.000 (gem. § 17 Abs. 4 OWiG rglm. nur, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, diesen Betrag übersteigt) |
16) |
§ 24 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 1 LkSG |
Unrichtiges Erstellen eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr |
100.000 |
100.000 |
175.000 (gem. § 17 Abs. 4 OWiG rglm. nur, wenn der wirtschaftliche Vorteil, den ... |