Die zuständige Behörde zur Kontrolle und Durchsetzung des LkSG und damit zuständige Aufsichts- und auch Bußgeldbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Dieses soll bei der Kontrolle von Unternehmen grundsätzlich einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dies bedeutet, dass die Behörde neben der verpflichtenden Aufnahme von Untersuchungen aufgrund von konkreten Hinweisen bezüglich einer möglichen Rechtsverletzung auch von Amts wegen zufällige Stichproben vornimmt und sich dabei gemäß einem behördeninternen Prüfkonzept auf Fälle mit den schwersten Risiken konzentriert. Bspw. kommt eine – im Ermessen der Behörde stehende – turnusmäßige Überprüfung von bestimmten Branchen mit besonderen Risiken in Betracht.
Dem BAFA obliegt auch die Kontrolle der Implementierung von Maßnahmen und Durchführen der Pflichten nach dem LkSG. Soweit dies zur Wahrnehmung dieser Anordnungen und Maßnahmen erforderlich ist, dürfen von der Behörde beauftragte Personen oder Hilfspersonen der Behörde auch die Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume etc. des Unternehmens während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und besichtigen und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten einsehen und prüfen. Korrespondierend werden die Unternehmen sowie die für das Unternehmen geladenen Personen grundsätzlich auch verpflichtet, der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden in Zusammenhang mit dem LkSG und dessen Umsetzung stehenden Unterlagen – auch in Bezug auf verbundene auch ausländische (Tochter-)Unternehmen und (un-)mittelbare Zulieferer – herauszugeben. Ebenso sollen die Unternehmen sowie deren Vertreter die behördlichen Maßnahmen dulden und diese bei der Durchführung der Maßnahmen unterstützen.
Verhängung von Zwangsgeld ist möglich
Insoweit ein Unternehmen gegen behördliche Anordnungen verstößt, kann die Aufsichtsbehörde diesem gegenüber zum Zwang zur Durchsetzung der entsprechenden Handlungen auch gem. § 23 LkSG Zwangsgelder bis zu 50.000 EUR verhängen.
Darüber hinaus verfügt die zuständige Behörde auch über die im Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit den Vorschriften der Strafprozessordnung normierten Ermittlungsbefugnisse und kann unter anderem Durchsuchungen im Unternehmen durchführen und aufgefundene Beweismittel beschlagnahmen.
Ob bei Bestehen eines konkreten Anfangsverdachts ein Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen eingeleitet wird, ob und wie dieses fortgeführt wird, welche Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden und ob im Ergebnis Sanktionen verhängt werden, liegt, ebenso wie die Höhe etwaiger Bußgelder, im Ermessen der zuständigen Behörde.
Kommunikation zu frühestmöglichem Zeitpunkt
Auch vor diesem Hintergrund lohnt u. U. eine Kommunikation mit der Behörde zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt, bspw. wenn von dieser Unterlagen eingefordert werden. Eine entsprechende Kommunikation und kooperatives Verhalten kann im Einzelfall weitere Ermittlungsmaßnahmen der Behörde wie Zwangsgelder, Durchsuchungen und Beschlagnahmen verhindern. Aber Vorsicht: Kooperation ist nicht in jedem Fall vorteilhaft und angezeigt. Es gilt das sinnvollste Vorgehen je nach Einzelfall zu prüfen und Vor- und Nachteile in der konkreten Situation gegeneinander abzuwägen.