FinMin Bayern, Erlaß v. 29.10.2001, 34 - S 3219a - 8 - 38 821

Es ist gefragt worden, ob Zwischenebenen in Logistikzentren als Geschossdecken (Gebäudebestandteil) oder Zwischenbühnen (Betriebsvorrichtung) anzusehen sind. Bei den Zwischenebenen handelt es sich um Stahlkonstruktionen, die nach betriebsspezifischen Bedürfnissen die gesamte oder Teile der bebauten Fläche in gegebenenfalls mehreren Etagen überspannen können und ständig erweiterbar, ersetzbar bzw. demontierbar sind. Sie können sowohl in Verbindung mit dem Gebäude als auch eigenständig als Rahmen-/Stützenkonstruktion in eigener Standfestigkeit vorkommen.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.2.1982, III R 127/78 (BStBl 1982 II S. 448) treffen auch auf solche Zwischenebenen zu. Hiernach ist eine in einem Gebäude errichtete Stahlbühne Geschossdecke und nicht Betriebsvorrichtung, auch wenn bei ihrer Konstruktion betriebsspezifische Gesichtspunkte zu berücksichtigen waren.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 2 S. 2

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