5.1 Schlussbesprechung
Haben sich Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben, muss eine Schlussbesprechung abgehalten werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Schlussbesprechung zu verzichten. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch durchgeführt werden.
Bei der Schlussbesprechung muss das Ergebnis der Außenprüfung umfassend erörtert werden – insbesondere
- strittige Sachverhalte,
- rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen sowie
- steuerliche Auswirkungen.
5.2 Prüfungsbericht
Führt die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen, ist dies dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen; anderenfalls sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen und die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen in einem schriftlichen Prüfungsbericht darzustellen. Für Lohnsteuer-Außenprüfungen kann der Prüfungsbericht seit 2023 auch elektronisch ergehen.
Der Prüfungsbericht muss dem Arbeitgeber auf Antrag vor der Auswertung übersandt werden; ihm ist Gelegenheit zu geben, in angemessener Frist dazu Stellung zu nehmen.
Lohnsteuerpauschalierung im Rahmen einer Außenprüfung möglich
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit einem festen Steuersatz erheben, z. B. für steuerpflichtige Leistungen bei einer Betriebsveranstaltung, Erholungsbeihilfen oder Geschenke.
Der Arbeitgeber übt sein Pauschalierungswahlrecht durch Angabe der pauschalen Lohnsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung aus. Ergänzend hierzu wurde gesetzlich klargestellt, dass der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung auch durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben kann. Die Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben.
5.3 Recht auf Anrufungsauskunft
Um das Haftungsrisiko im Lohnsteuerverfahren so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einzuholen. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet aus.
Rechtswirkungen auf Lohnsteuer-Abzugsverfahren beschränkt
Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren, ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Anrufungsauskunft gestellt hat.
Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers ist die Finanzverwaltung aber nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilte Anrufungsauskunft gebunden.
Verbindliche Auskunft beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers einholen
Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er zusätzlich bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einholt.