Bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit typischen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer anstelle der Sätze von 25 % oder 20 % mit einem ermäßigten Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte sind Personen, die für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt werden.[1]Nicht darunter fallen Fachkräfte der Land- und Forstwirtschaft.[2] Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Obergrenze sind 180 Beschäftigungstage im Jahr.[3] Der durchschnittliche Stundenlohn darf 12 EUR nicht übersteigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?