OFD Rheinland, Verfügung v. 5.10.2009, o. Az.
Bei der Bearbeitung von Lohnsteuer-Ermäßigungsanträgen für das Jahr 2010 sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten, die entsprechend dem Aufbau des Vordrucks dargestellt werden:
1. Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 3, 1a EStG
Der für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht unschädliche Betrag der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beträgt ab dem VZ 2010 aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrags 8.004 EUR (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG i.V. mit § 52 Abs. 41 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009, BStBl 2009 I S. 434) bzw. 16.008 EUR (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).
2. Berücksichtigung von volljährigen Kindern
2.1 Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG
Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird auch berücksichtigt, wenn es einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S.v. § 2 Abs. 1a SGB VII leistet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.7.2009, BStBl 2009 I S. 782). Die Regelung ist bereits ab dem VZ 2009 anzuwenden (§ 52 Abs. 40 Satz 6 EStG). Nach § 2 Abs. 1a SGB VII sind Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes versichert, die nach Erfüllung der Schulpflicht aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Körperschaft, Personenvereinigung bzw. Vermögensmasse, die unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, für die Dauer von mindestens sechs Monaten durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten.
2.2 Höhe des Grenzbetrags der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung)
Der Grenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes beträgt ab VZ 2010 8.004 EUR. Zu den Einkünften des Kindes gehören auch Kapitalerträge, die ab VZ 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (§ 2 Abs. 5b EStG). Der Sparer-Pauschbetrag gehört nicht zu den Bezügen des Kindes.
3. Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden ab 2009 grundsätzlich nur noch mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Abgeltungsteuersatz ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 EStG vorliegen (z.B. Darlehen an nahe Angehörige oder bestimmte Beteiligungserträge). Verluste aus Kapitalvermögen, für die dem Grunde nach der Abgeltungsteuersatz von 25 % gilt, können ab 2009 nur noch mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; ein Ausgleich mit anderen Einkünften ist nicht zulässig (§ 20 Abs. 6 Satz 2 ff. EStG). Entsprechende Verluste aus Kapitalvermögen dürfen daher im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens nicht berücksichtigt werden.
4. Freibetrag für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008, BStBl 2009 I S. 136)
4.1 Aufwendungen für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 EStG)
Ab VZ 2009 beträgt die Steuerermäßigung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 EUR im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird nicht mehr ermäßigt, wenn das Beschäftigungsverhältnis nur in einzelnen Kalendermonaten besteht.
4.2 Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, und bei Heimunterbringung in den Heimkosten enthaltene Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG)
Ab VZ 2009 werden als Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Kalenderjahr berücksichtigt für
- Kosten aufgrund eines sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses,
- Arbeitskosten wegen der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind,
- Kosten aufgrund von Pflege und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen oder der gepflegten/betreuten Person erbracht werden und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden,
- Kosten, die dem Steuerpflichtige bei Heimunterbringung für Dienstleistungen entstehen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (= bis einschließlich VZ 2008 nach § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG begünstigte Kosten).
4.3 Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 33a Abs. 3 EStG)
Die Steuerermäßigung wegen der Arbeitskosten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die nach dem 31.12.2008 erbracht und bezahlt w...