Der Arbeitgeber kann bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, deren Arbeitslohn bestimmte Obergrenzen nicht überschreitet, ohne Abfrage der Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer mit einem festen Pauschsteuersatz übernehmen. Dieser Pauschsteuersatz beträgt für

  • kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer 25 %
  • geringfügig entlohnt beschäftigte Arbeitnehmer 2 % bzw. 20 %.

Es ist nicht erforderlich, diese Besteuerungsart bei allen in Betracht kommenden Arbeitnehmern einheitlich anzuwenden.

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