Abs. 1 Nr. 1 | Abs. 1 Nr. 2 | Abs. 2 | Abs. 1 | Abs. 2, 2a | Abs. 3 | Abs. 7 | Abs. 1/ Abs. 2 | Abs. 3 | Abs. 4 | |
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Gesetzliche Vorschrift | § 40 EStG | § 40a EStG | § 40b EStG | |||||||
Begünstigter Arbeitslohn | Sonstige Bezüge (bis 1.000 EUR je Arbeitnehmer u. Kalenderjahr) | Lohnsteuer-Nacherhebung (ohne Betragsgrenze) |
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Kurzfristige Beschäftigung | Geringfügige Beschäftigung (laufende Beschäftigung) | Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft | Kurfzfristige Inlandstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer |
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Gruppenunfallversicherung bis 100 EUR pro Arbeitnehmer[1] | Sonderzahlungen an umlagefinanzierte Pensionskasse |
Anforderungen | Die Pauschalierung ist nur in einer größeren Zahl von Fällen zulässig (ab 20 Arbeitnehmer). Antrag des Arbeitgebers und Genehmigung durch das Betriebsstättenfinanzamt erforderlich. | Bis
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Bis
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Bis
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Pauschalierung bestimmter Zukunftssicherungsleistungen mit 20 % bzw. im Fall des § 40b Abs. 4 EStG mit 15 % | ||||
Lohnsteuersätze | Durchschnittlicher Nettosteuersatz | 25 %/15 % für Fahrten zw. Wohnung und Tätigkeitsstätte | 25 % | 2 %/20 % (ohne pauschale RV-Beiträge) | 5 % | 30 % | 20 % | 20 % | 15 % |
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