Überblick

Die Besteuerung des Arbeitslohns richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§§ 39b–39d EStG). Für bestimmte Fallgruppen sieht das Gesetz ein alternatives Besteuerungsverfahren – die Lohnsteuer-Pauschalierung – vor. Es handelt sich um eine besondere Form des Lohnsteuerabzugs, die sich darin unterscheidet, dass der Arbeitgeber anstelle des Arbeitnehmers Schuldner der Lohnsteuer ist. Anders als beim normalen Lohnsteuerabzug erfolgt die Besteuerung des Arbeitslohns auf Rechnung des Arbeitgebers, sodass aus Sicht des Arbeitnehmers der Arbeitslohn steuerfrei (ohne eigene Abzüge) ausbezahlt werden kann. Als Folge hieraus bleiben pauschalbesteuerte Lohnbezüge sowie die hierauf entfallende pauschale Lohnsteuer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Arbeitnehmers außer Ansatz. Andererseits können hiermit zusammenhängende Ausgaben nicht als Werbungskosten in seiner Steuererklärung berücksichtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlagen sind §§ 37a und 37b EStG (Pauschalierung der Einkommensteuer) sowie §§ 40, 40a und 40b EStG (Pauschalierung der Lohnsteuer). Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 40.1–40b.2 LStR sowie im BMF-Schreiben v. 29.4.2008, BStBl 2008 I S. 566 (Pauschalierung der Einkommensteuer von Sachzuwendungen). Einzelheiten regelt vor allem das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, das mit Blick auf die BFH-Rechtsprechung durch das BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 – S 2297-v/15/10001, BStBl 2018 I S. 814, ergänzt wurde. Die steuerliche Behandlung pauschal besteuerter Bezüge bei der Einkommensteuerveranlagung (keine Erfassung der Lohnbezüge bei gleichzeitigem Ausschluss des Werbungskostenabzugs der hierauf entfallenden Ausgaben) sowie die damit verbundene fehlende Anrechnungsmöglichkeit der pauschalen Lohnsteuer ergeben sich aus § 40 Abs. 3 EStG.

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