Abgrenzung des Arbeitslohns von den Einnahmen aus Kapitalvermögen

BFH vom 31.10.1989 (BStBl 1990 II S. 532).

Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff

Welche Einnahmen zum Arbeitslohn gehören, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 19 Abs. 1 EStG und § 2 LStDV sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden. Danach sind Arbeitslohn grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein individuelles Dienstverhältnis veranlasst sind. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und einem Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn die Einnahmen dem Empfänger nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag seiner nichtselbständigen Arbeit darstellen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die Einnahmen im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen (→ BFH vom 11.3.1988 – BStBl II S. 726 und die dort zitierte Rechtsprechung sowie BFH vom 9.3.1990 – BStBl II S. 711). Eine solche Gegenleistung liegt nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen nur unwesentlich übersteigen (→ BFH vom 23.10.1992 – BStBl 1993 II S. 303).

(Anhang 9)

Ebenfalls keine Gegenleistung sind Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (→ BFH vom 4.6.1993 – BStBl II S. 687). Im Ergebnis handelt es sich um Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt. Die Leistungen des Arbeitgebers sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung einheitlich zu beurteilen; eine Aufteilung zwischen Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Interesse ist grundsätzlich nicht zulässig (→ BFH vom 9.8.1996 – BStBl 1997 II S. 97). Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen (→ BFH vom 2.2.1990 – BStBl II S. 472). Gemeint sind Fälle, in denen ein Vorteil der Belegschaft als Gesamtheit zugewendet wird oder in denen dem Arbeitnehmer ein Vorteil aufgedrängt wird, ohne dass ihm eine Wahl bei der Annahme des Vorteils bleibt und ohne dass der Vorteil eine Marktgängigkeit besitzt (→ BFH vom 25.7.1986 – BStBl II S. 868).

Beispiele:

Zum Arbeitslohn gehören

  • der Erlass einer Schadensersatzforderung des Arbeitgebers (→ BFH vom 27.3.1992 – BStBl II S. 837),
  • Lohnsteuerbeträge, soweit sie vom Arbeitgeber übernommen werden und kein Fall des § 40 Abs. 3 EStG vorliegt (→ BFH vom 28.2.1992 – BStBl II S. 733). Bei den ohne entsprechende Nettolohnvereinbarung übernommenen Lohnsteuerbeträgen handelt es sich um Arbeitslohn des Kalenderjahrs, in dem sie entrichtet worden sind und der Arbeitgeber auf den Ausgleichsanspruch gegen den Arbeitnehmer verzichtet (→ BFH vom 29.10.1993 – BStBl 1994 II S. 197). Entsprechendes gilt für übernommene Kirchensteuerbeträge,
  • vom Arbeitgeber nachträglich an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für zunächst als steuerfrei behandelten Arbeitslohn (→ BFH vom 29.11.2000 – BStBl 2001 II S. 195),
  • die Übernahme von Kosten für Reisen, bei denen touristische Interessen im Vordergrund stehen (→ H 74),
  • Sachbezüge, soweit sie zu geldwerten Vorteilen des Arbeitnehmers aus seinem Dienstverhältnis führen (→ R 31 und 32),
  • die vom Arbeitgeber übernommenen festen und laufenden Kosten für einen Telefonanschluss in der Wohnung des Arbeitnehmers oder für ein Mobiltelefon, soweit kein betriebliches Gerät genutzt wird (→ R 21e), es sich nicht um Auslagenersatz nach R 22 handelt und die Telefonkosten nicht zu den Reisenebenkosten (→ R 40a), Umzugskosten (→ R 41) oder Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung (→ R 43) gehören.
  • die Nutzung vom Arbeitgeber gemieteter Tennis- und Squashplätzen (→ BFH vom 27.9.1996 – BStBl 1997 II S. 146),
  • ggf. Beiträge für eine und Leistungen aus einer Unfallversicherung (→BMF vom 17.7.2000 – BStBl I S. 1204 und BFH vom 26.11.2002 – BStBl 2003 II S. 492),

    (Anhang 37)

  • Leistungen aus Unterstützungskassen (→ BFH vom 28.3.1958 – BStBl III S. 268), soweit sie nicht nach R 11 Abs. 2 steuerfrei sind,
  • Vermittlungsprovisionen (→ R 71).

Nicht zum Arbeitslohn gehören

  • Aufmerksamkeiten (→ R 73),
  • Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Beitragslastverschiebung nachzuentrichten und zu übernehmen hat (§ 3 Nr. 62 EStG), es sei denn, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewusst in Kauf genommen hat (→BFH vom 29.10.1993 – BStBl 1994 II S. 194),
  • Beiträge des Bundes nach § 15 FELEG (→BFH vom 14.4.2005 – BStBl II S. 569),
  • Betriebsveranstaltungen (→ R 72),
  • Fort- oder Weiterbildungsleistungen (→ R 74),
  • Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen sowie von betriebseigenen ...

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