Allgemeine Grundsätze

→ BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).

Behinderte Menschen

Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (→ BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Dienstreise zu werten (→ BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

→ BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Dienstreise von der Arbeitsstätte

    Die Entfernungspauschale ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (→ BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408 und vom 2.2.1994 – BStBl II S. 422).

  • bei Dienstreisen

    H 38 (Dienstreisen)

  • bei einfacher Fahrt

    Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (→ BFH vom 26.7.1978 – BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder Arbeitsstätten beziehen (→ BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296).

  • bei Einsatzwechseltätigkeit

    → R 38 Abs. 3

    H 38 (Einsatzwechseltätigkeit)

    Fahrten des Arbeitnehmers zwischen seiner Wohnung und dem Betriebs- bzw. Firmensitz, von dem aus die Auswärtstätigkeit zu wechselnden Tätigkeitsstätten angetreten wird, sind Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (→BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 791).

  • bei Fahrtätigkeit

    → R 38 Abs. 2

    Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. (→BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 788).

  • bei Fortbildungsveranstaltungen

    Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen auch vor, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung aufgesucht wird (→BFH vom 26.2.2003 – BStBl II S. 495).

  • bei mehreren Arbeitsstätten

    Die Entfernungspauschale gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (→BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296 und vom 7.6.2002 – BStBl II S. 878).

    → R 37 Abs. 3 Satz 5

  • bei Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel

    → BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).

Leerfahrten

Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (→ BFH vom 7. 4.1989 – BStBl II S. 925).

Mehrere Dienstverhältnisse

→ BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).

Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag

  • → BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).
  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (→BFH vom 11.9.2003 – BStBl II S. 893).

Parkgebühren

→ BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ..).

Umwegfahrten

→ Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

→ Fahrgemeinschaften

Unfallschäden

sind mit der Entfernungspauschale abgegolten →§ 9 Abs. 2 Satz 10 EStG. Zum Abzug von Unfallkosten bei behinderten Menschen →BMF vom 1.12.2006 (BStBl I S. ).

Wohnung

Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist nicht Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG (→ BFH vom 25.3.1988 – BStBl II S. 706).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (→ BFH vom 10.11.1978 – BStBl 1979 II S. 219 und vom 3.10.1985 – BStBl 1986 II S. 95).

Aufwendungen für Wege zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann wie Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur Arbeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (→ BFH vom 20.12.1991 – BStBl 1992 II S. 306).

Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (→BFH vom 26.11.2003 – BStBl 2004 II S. 233; →R 42 Abs. 1 Satz 5).

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