Zu § 1 EStG
H 1 Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
>H 1a EStH
Zu § 2 EStG
H 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer
>R 2 EStR, H 2 EStH
Zu § 3 Nr. 1, 2 EStG
H 3.0 Steuerfreie Einnahmen
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und nach Verträgen
>R 3.0 EStR, H 3.0 EStH
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
>BMF vom 20.8.2007 (BStBl I S. 656)
H 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)
Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit
Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 39b.6 Abs. 3 zu beachten.
Zu § 3 Nr. 4 EStG
H 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)
(unbesetzt)
Zu § 3 Nr. 5 EStG
H 3.5 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG)
(unbesetzt)
Zu § 3 Nr. 6 EStG
H 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG
ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 16.1.1998 – BStBl II S. 303).
Zu § 3 Nr. 10 EStG
H 3.10 Übergangsgelder, Übergangsbeihilfen (§ 3 Nr. 10 EStG)
Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatengesetzes
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 1.3.1974 – BStBl II S. 490).
Übergangsregelung
§ 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1.1.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde (>§ 52 Abs. 4a Satz 2 EStG).
§ 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung lautete:
"Steuerfrei sind Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 EUR."
Zu § 3 Nr. 11 EStG
H 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG)
Beamte bei Postunternehmen
>§ 3 Nr. 35 EStG
Beihilfen aus öffentlichen Haushalten
Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung einer gesetzlich geregelten Kontrolle unterliegt (>BFH vom 15.11.1983 – BStBl 1984 II S. 113); ist das Verhältnis der öffentlichen Mittel zu den Gesamtkosten im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs nicht bekannt, so muss das Verhältnis ggf. geschätzt werden
Beihilfen von einem Dritten
gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn dies durch eine ausreichende Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten gerechtfertigt ist (>BFH vom 27.01.1961 – BStBl III S. 167).
Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen
gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie nicht ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind (>BFH vom 14.1.1954 – BStBl III S. 86, vom 4.2.1954 – BStBl III S. 111, vom 5.7.1957 – BStBl III S. 279 und vom 18.3.1960 – BStBl III S. 237).
Öffentliche Kassen
>Öffentliche Kassen sind die Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und solche Kassen, die einer Dienstaufsicht und Prüfung der Finanzgebarung durch die inländische öffentliche Hand unterliegen (>BFH vom 7.8.1986 – BStBl II S. 848). Zu den öffentlichen Kassen gehören danach neben den Kassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden insbesondere auch die Kassen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Ortskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen sowie die Kassen des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bundesbank, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Berufsgenossenschaften, Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Deutschen Rentenversicherungen (Bund, Land, Knappschaft-Bahn-See) und die Unterstützungskassen der Postunternehmen.
Öffentliche Stiftung
>H 3.11 EStH
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG
Stipendien
>R 3.44 EStR, H 3.44 EStH
Zu § 3 Nr. 12 EStG
H 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG
Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (>H 3.11) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (>BFH vom 3.12.1982 – BStBl 1983...