Ausländische Krankenversicherung
Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (>BFH vom 22.7.2008 – BStBl II S. 894).
Ausländische Versicherungsunternehmen
Zahlungen des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage entrichtet werden (>BFH vom 28.5.2009 – BStBl II S. 857).
Ausländischer Sozialversicherungsträger
- Arbeitgeberanteile zur ausländischen Sozialversicherung sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden (>BFH vom 18.5.2004 – BStBl II S. 1014).
- Freiwillige Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankversicherung leistet, sind nicht steuerfrei (>BFH vom 12.1.2011 – BStBl II S. 446).
Beitragszuschlag
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung i. H. v. 0,25 % ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen und kann deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden (>§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB XI).
Entscheidung des Sozialversicherungsträgers
Bei der Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (>BFH vom 6.6.2002 – BStBl 2003 II S. 34 und vom 21.1.2010 – BStBl II S. 703).
Gegenwärtiger Versicherungsstatus
Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen (>BFH vom 10.10.2002 – BStBl II S. 886).
Gesetzliche Verpflichtung
Beiträge für eine inländische Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 3. Alternative EStG; >BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 767).
Gesetzlicher Beitragszuschuss des Arbeitgebers in der Pflegeversicherung
Beispiel:
Ein Arbeitgeber zahlt für Juli 2011 einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 50 % des Gesamtbeitrags von 36 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze 2011 beträgt 44.550 EUR (mtl. 3.712,50 EUR)). Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:
a) |
Die Betriebsstätte befindet sich in Sachsen (Arbeitnehmeranteil: 1,475 %, Arbeitgeberanteil: 0,475 %) |
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1. Begrenzung |
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3.712,50 EUR x 1,95 % = 72,40 EUR mtl. Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung |
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3.712,50 EUR x 0,475 % = 17,63 EUR mtl. Arbeitgeberanteil |
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2. Begrenzung |
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Privater Pflegeversicherungsbeitrag mtl. |
36,00 EUR |
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davon 50 % |
18,00 EUR |
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Vergleich |
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1. Begrenzung |
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17,63 EUR |
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2. Begrenzung |
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18,00 EUR |
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damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG |
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17,63 EUR |
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somit steuerpflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers |
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0,37 EUR |
b) |
Die Betriebsstätte befindet sich im übrigen Bundesgebiet (Arbeitnehmeranteil: 0,975 %, Arbeitgeberanteil: 0,975 %): |
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1. Begrenzung |
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3.712,50 EUR x 1,95 % = 72,40 EUR mtl. Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung |
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3.712,50 EUR x 0,975 % = 36,20 EUR mtl. Arbeitgeberanteil |
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2. Begrenzung |
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Privater Pflegeversicherungsbeitrag mtl. |
36,00 EUR |
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davon 50 % |
18,00 EUR |
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Vergleich |
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1. Begrenzung |
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36,20 EUR |
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2. Begrenzung |
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18,00 EUR |
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damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG |
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18,00 EUR |
Rückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber
Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistungen erhalten hat (>BFH vom 27.3.1992 – BStBl II S. 663).
Umlagezahlungen
Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind Arbeitslohn (>§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG); sie sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei (>BFH vom 7.5.2009 – BStBl 2010 II S. 194).
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