A. |
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes |
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Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt: |
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a) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn |
8.400 € |
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b) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn |
4.200 € |
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Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 € + 4.200 €) |
12.600 € |
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Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
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Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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29.100 € |
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Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. |
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Abwandlung 1: Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 €) |
14.000 €. |
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Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) |
5.300 € |
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Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) |
11.200 € |
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30.500 € |
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Abwandlung 2: Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen. |
B. |
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug |
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Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.2.2015 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 1.3.2015 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt. Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln: |
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I. |
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 € =) |
4.600,00 € |
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gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) |
9.000,00 € |
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Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit |
13.600,00 € |
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II. |
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG): |
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a) |
der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge) |
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(24,0 % von 10.800 €) = 2.592,00 € höchstens 1.800 € zuzüglich 540 € = 2.340 €, davon 10/12) |
1.950,00 € |
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b) |
der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags |
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(24,0 % von 4.600 € = 1.104,00 € höchstens 1.140 €) |
1.104,00 € |
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c) |
vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich |
750,00 € |
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Gesamtabzugsbetrag somit |
3.804,00 € |
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III. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./. 3.804,00 €) |
9.796,00 € |
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IV. |
Von dem sonstigen Bezug in Höhe von |
5.000,00 € |
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ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 24,0 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1.140 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen |
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(24,0 % von 5.000 € = 1.200 €, höchstens 1.140 € abzüglich 1.104,00 €) |
36,00 € |
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Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit |
4.964,00 € |
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V. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (9.796,00 € + 4.964,00 €) |
14.760,00 € |
C. |
Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs |
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Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einzubehalten ist. |