Steuerbefreit sind Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Arbeitnehmer zu Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät bzw. Betreuungspersonen vermittelt – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung.[1]

Auch Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen anfallen, können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden, allerdings begrenzt auf 600 EUR. Das gilt z. B., wenn ein Arbeitnehmer an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Begünstigt ist die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung auch über das 14. Lebensjahr hinaus betreut werden müssen. Entsprechendes gilt für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Die Steuerbefreiung gilt auch für Betreuungskosten, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.[2]

 
Wichtig

Zusätzlichkeitserfordernis

Die Betreuungsleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[3]

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