FinMin Hamburg, Erlaß v. 21.8.2013, 52 - S 2363 - 005/12

Berücksichtigung eines Freibetrags nur für den Monat Dezember

Im Fach-Info 3/2013 hatte ich darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer nunmehr die Möglichkeit haben sollen, den Zeitpunkt für die Anwendung des Freibetrags selbst zu bestimmen. Hierbei darf der Zeitraum zwischen Abgabe des Ermäßigungsantrages bzw. der Freibetragsbildung und der Anwendung der ELStAM drei Monate nicht überschreiten.

Entgegen der Ankündigung (s. auch Fach-Info 4/2013) wird die technische Umsetzung nicht zeitnah erfolgen können. Dem Vernehmen nach soll sie nicht vor Ende 2014 möglich sein.

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde aus diesem Grund beschlossen, die Möglichkeit der Beantragung eines Lohnsteuerfreibetrages für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erst dann einzuführen, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

 

Normenkette

EStG § 39a Abs. 2 Satz 6

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