1.1 Persönliche Angaben des Arbeitnehmers
Die Eintragungen im Lohnkonto sind die Ausgangsbasis für die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber. Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers (Name, Anschrift und Geburtsdatum) sind die vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Besteuerungsmerkmale (ELStAM) mit Merker "gültig ab" in die Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen:
Für jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist eine eindeutige ID (KmlD) zu erstellen, um so eine eindeutige Zuordnung, z. B. für ein neues Korrektur- und Stornierungsverfahren, zu ermöglichen.
Lohnsteuerbescheinigungen sind sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben hat.
1.2 Dauer des Arbeitsverhältnisses, Großbuchstaben
Des Weiteren sind folgende Eintragungen erforderlich:
Nummer 1: Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalendersjahres beim Arbeitgeber.
Bescheinigung bei Auszahlung von sonstigen Bezügen nach Austritt
Bei Auszahlung von sonstigen Bezügen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, ist der Monat, in dem der sonstige Bezug ausgezahlt wird, zu bescheinigen.
- Nummer 2: In dem Feld "Anzahl U" ist die Anzahl der Unterbrechungszeiträume zu bescheinigen, in denen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen der Anspruch auf Arbeitslohn im Wesentlichen entfallen ist, z. B. wegen Krankheit. Dies gilt jedoch nicht für Zeiträume, für die der Arbeitnehmer steuerfreie Zahlungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Mutterschaftsgeld, Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld).
- Nummer 2: "S" ist bei den Steuerklassen I–V zu bescheinigen. Die Eintragung muss bei Arbeitnehmern erfolgen, die im Laufe des Kalenderjahres den Arbeitgeber gewechselt haben, und wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus dem vorherigen Dienstverhältnis geschätzt wurde.
Nummer 2: "M" ist unabhängig von der Anzahl der Mahlzeiten zu bescheinigen, wenn dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit bis 60 EUR entweder vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder anlässlich einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zugewendet wurde.
Nimmt der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung teil, ist kein M zu bescheinigen. Der Ausweis hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine Besteuerung der Mahlzeit unterbleiben kann, da der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale hat oder ob der Arbeitnehmer die Mahlzeitengewährung mit dem Sachbezugswert individuell oder pauschal versteuert hat (z. B. Auswärtstätigkeit dauert nur 7 Stunden).
- Nummer 2: "F" dokumentiert eine steuerfreie Sammelbeförderung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (insoweit kann ein Arbeitnehmer für diese Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung keinen Werbungskostenabzug geltend machen). Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers bei Fahrten zwischen Wohnung und einem vom Arbeitgeber festgelegten Sammel- oder Treffpunkt bzw. einem weiträumigen Arbeitsgebiet.
- Nummer 2: "FR" gilt für französische Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich und Arbeitsort in Deutschland, jeweils in der Grenzzone. Anzugeben ist bei den Arbeitgebern mit Sitz in Baden-Württemberg FR1, Rheinland-Pfalz FR2 und im Saarland FR3.
1.3 Arbeitslohn und andere Arbeitgeberleistungen
Die Lohnsteuerbescheinigung enthält im Übrigen folgende Angaben:
Nummer 3: Steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn (auch Entschädigungen und Abfindungen) einschließlich des Werts der Sachbezüge. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen.
Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht in den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn einzubeziehen. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
- Nummern 4 – 7: Die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des...