Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen einerseits Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohn gehören und damit gar nicht steuerbar sind, z.  B.:

  • Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen (z. B. Duschen, Waschräume, Einrichtung von Erholungsräumen),[1]
  • Aufmerksamkeiten sowie Zuwendungen aus persönlichem Anlass bis zu einem Wert von 60 EUR,[2]
  • übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,[3]
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers,[4]
  • Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers, soweit dieser gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist,[5]
  • Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit.[6]

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen andererseits Leistungen, die zwar zum Arbeitslohn gehören, aber steuerfrei[7] sind, z. B.:

  • Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen bis 600 EUR jährlich (bei besonderen Notfällen auch darüber),[8]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers sowie Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie generell im öffentlichen Personennahverkehr,[9]
  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers allgemein dienen, z. B. Computerkurse oder Deutschkurse für Ausländer,[10]
  • der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuggeld sowie typische Arbeitskleidung),[11]
  • erforderliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (üblich auf dem Bau),[12]
  • Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Unterbringung (Betreuung, Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern Betriebsangehöriger,[13]
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (Präventivmaßnahmen) bis 600 EUR jährlich,[14]
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte steuerfreie Betreuungsleistungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahre und pflegebedürftige Familienangehörige bis 600 EUR jährlich,[15]
  • die steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern,[16]
  • bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers, z. B. Zahlungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung,[17]
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz des Arbeitnehmers für Aufwendungen des Arbeitgebers,[18]
  • die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten,[19]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung sowie zur Erstattung von Reisekosten.[20]
 
Hinweis

Heirat und Geburt

Geldzuwendungen anlässlich einer Heirat oder Geburt sind nicht steuerfrei.

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