Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören bis zu einem Betrag von 110 EUR brutto je Veranstaltung und Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer jährlich an nicht mehr als 2 Veranstaltungen teilnimmt und die Zuwendungen bei solchen Veranstaltungen üblich sind. Es können also mehr als 2 Veranstaltungen in einem Jahr durchgeführt werden, ohne dass es generell zu einer Steuerpflicht der gesamten 3. Veranstaltung kommt. Sie müssen für jede Veranstaltung Anwesenheitslisten führen. Sofern ein Arbeitnehmer 3 mal teilgenommen hat, würde die Teilnahme an der 3. Veranstaltung in einem Jahr in voller Höhe als Sachbezug gelten.
Diese 110 EUR sind ein Freibetrag, sodass nur der 110 EUR übersteigende Teil steuerpflichtig wird. Dies gilt aber nur für 2 Veranstaltungen im Jahr.
Es sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begünstigt, wenn der Freibetrag von 110 EUR nicht überschritten wird.
Als Betriebsveranstaltung versteht der Fiskus Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Arbeitnehmern offensteht.
Als übliche Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gelten stets:
- Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
- Übernachtungs- und Fahrtkosten,
- Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn diese im Zusammenhang mit weiteren üblichen Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übernommen werden,
- Geschenke, auch wenn sie nachträglich übergeben werden, weil der Arbeitnehmer aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnte und die Veranstaltung nicht nur in der Übergabe der Geschenke bestand,
- Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
- Barzuwendungen, die statt Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
- Aufwendungen für den äußeren Rahmen, wie Saalmiete oder Kosten für eine Eventagentur.
Betriebsveranstaltungen
a) An einer Feier anlässlich des 10-jährigen Betriebsjubiläums nehmen 50 Arbeitnehmer und ihre Partner teil. Der Arbeitgeber zahlt: Saalmiete: 250 EUR und Eventmanagement: 250 EUR. Jeder Arbeitnehmer erhält ein Geschenk im Wert von 20 EUR (also 50 x 20 EUR = 1.000 EUR) und jeder Teilnehmer ein Menü inkl. Getränke im Wert von 39 EUR (beides inkl. USt), also 100 x 39 EUR = 3.900 EUR. Gesamtaufwand: 5.400 EUR. Der Gesamtaufwand ist durch die Anzahl der teilnehmenden Personen zu teilen. Pro Person entstehen Aufwendungen von 54 EUR. Die Kosten der Angehörigen sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Pro Arbeitnehmer entsteht somit ein Aufwand von 108 EUR. Da das Ergebnis 110 EUR nicht überschreitet, gilt die Betriebsveranstaltung als üblich und stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Die Zuwendung gilt nicht als Arbeitslohn, weil der Gesamtbetrag der Zuwendung 110 EUR nicht übersteigt.
Sie erhalten eine Rechnung für die Sachgeschenke zu 20 EUR incl. 19 % USt. = 1.000 EUR:
Nettobetrag = 840,34 EUR
19 % USt = 159,66 EUR
Buchung der Rechnung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen |
840,34 |
1200/1800 |
Bank |
1.000,00 |
1576/1406 |
Vorsteuer 19 % |
159,66 |
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Von dem Menüservice erhalten Sie eine Gesamtrechnung über 3.900 EUR inkl. 19 % USt. für Getränke (50 %) und 7 % USt. für Speisen (50 %)
Buchung der Rechnung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen |
1.822,43 |
1200/1800 |
Bank |
3.900,00 |
1571//1401 |
Vorsteuer 7 % |
127,57 |
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4946/6822 |
Freiwillige Sozialleistungen |
1.638.66 |
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1576/1406 |
Vorsteuer 19 % |
311,34 |
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Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
Die lohnsteuerlichen Regelungen, insbesondere die Einführung des 110-EUR-Freibetrags haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Regelungen. Im o. g. Beispiel ist im umsatzsteuerlichen Sinne von einem überwiegenden unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, da die 110 EUR pro Arbeitnehmer nicht überschritten wurden, sodass der Vorsteuerabzug für die entsprechenden Aufwendungen gegeben ist.
Abwandlung des o. g. Beispiels
b) Der Arbeitgeber übernimmt zusätzlich die Kosten für eine Musikveranstaltung. Die Rechnung des Musikers lautet über 3.100,00 EUR. Die Gesamtkosten der Veranstaltung betragen damit 8.500 EUR. Damit wird der Freibetrag von 110 EUR überschritten. Damit entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen der Veranstaltung. Der übersteigende Betrag wird wie folgt ermittelt: 8.500 EUR : 100 Personen = 85 EUR pro Person = 170 EUR pro Arbeitnehmer. Damit ist der Freibetrag von 110 EUR um 60 EUR pro Arbeitnehmer überschritten: 60 EUR x 50 = 3.000 EUR.
Der Arbeitgeber hat jetzt den übersteigenden Betrag i. H. v. 3.000 EUR als Sachbezug zu versteuern. Um die individuelle Versteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden, kann er die V...