Das Lohnsteuerabzugsverfahren für Doppelverdiener-Ehegatten ist als zusätzliche Alternative zur Steuerklassenkombination III/V vorgesehen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen. Die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben daneben bestehen. Die gesetzliche Zielsetzung der "3. Steuerklassenkombination" liegt darin, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis ganz überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirkt. Das Faktorverfahren kann unter den übrigen Voraussetzungen auch bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.
2.3.1 Ermittlung des Faktors
Unter dem Faktor ist ein als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bildender Multiplikator Y:X zu verstehen, der vom Finanzamt auf 3 Nachkommastellen zu berechnen ist. Im Faktorverfahren ist zunächst die voraussichtliche Jahreslohnsteuer für jeden Ehegatten getrennt nach der Steuerklasse IV zu berechnen. Damit werden anders als bei der Steuerklasse V bei dem jeweiligen Ehegatten auch die ihm persönlich zustehenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag) steuermindernd berücksichtigt. Auf Antrag sind Freibeträge, z. B. für erhöhte Werbungskosten, vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn abzuziehen. Die Summe der Lohnsteuer, die sich danach für beide Ehegatten nach der Steuerklasse IV ergibt, ist die vom Gesetzgeber als X im Nenner des Faktors bezeichnete Ausgangsgröße. Als weitere Rechengröße ist nach dem Gesetzeswortlaut Y als Zähler des Quotienten (= Faktor) zu ermitteln. Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer, die sich für den Gesamtjahresarbeitslohn beider Ehegatten nach dem Splittingtarif ergibt. Der aus Y:X errechnete Quotient ist der für die Lohnsteuerberechnung der Ehegatten maßgebende Faktor. Er ist stets kleiner als 1 und deshalb als Null mit 3 Nachkommastellen vom Finanzamt als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden und der ELStAM-Datenbank mitzuteilen.
Berechnung des Faktors
Ehegatte A bezieht 2024 36.000 EUR Arbeitslohn, die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV beträgt |
4.128 EUR |
Ehegatte B bezieht 20.400 EUR Arbeitslohn, die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV beträgt |
811 EUR |
Summe Gesamtlohnsteuer IV/IV (X) beträgt |
4.939 EUR |
Die Gesamteinkommensteuer für 56.400 EUR Jahresarbeitslohn im Splittingverfahren (Y) beträgt |
4.780 EUR |
Die Berechnung ist vom Finanzamt durchzuführen. Faktor Y:X berechnet sich mit 0,967 (4.780 EUR : 4.939 EUR). Er ist vom Finanzamt den Ehegatten jeweils neben der Lohnsteuerklasse IV als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bescheinigen.
2.3.2 Anwendung des Faktors beim jeweiligen Ehegatten-Arbeitslohn
Im Faktorverfahren wird auf den Arbeitslohn des einzelnen Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt. Zusätzlich wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV durch Multiplikation mit dem berechneten Faktor gemindert, weil dieser immer kleiner als Eins ist. Die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens kommt damit bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zum Tragen. In die Bemessungsgrundlage für Y und X sind ausschließlich die Lohnbezüge für das erste Dienstverhältnis einzubeziehen. Arbeitslöhne, die nach der Steuerklasse VI zu besteuern sind, bleiben außer Ansatz. Freibeträge i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 1–6 EStG werden auf Antrag abgezogen. Die gleichzeitige Bescheinigung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist für den Zeitraum ausgeschlossen, für den das Faktorverfahren angewendet wird. Etwaige Steuerfreibeträge sind bei diesem Verfahren bereits über den Faktor bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt.
Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber
Als Lohnsteuerabzugsmerkmal ist den Arbeitgebern der beiden Ehegatten-Arbeitnehmer vom BZSt jeweils IV/0,967 mitgeteilt worden.
Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer für A wie folgt: 4.128 EUR (Lohnsteuer bei 36.000 EUR Arbeitslohn in Lohnsteuerklasse IV) × 0,967 = 3.991 EUR. Der Arbeitgeber von B wendet auf den Arbeitslohn von 20.400 EUR die Steuerklasse IV und anschließend den Faktor 0,967 an, was zu einer Lohnsteuer von 784 EUR (= 911 × 0,967) führt. Die Summe der nach dem Faktorverfahren berechneten Lohnsteuer für das Jahr 2023 beträgt für die beiden Ehegatten 4.775 EUR im Vergleich zur Gesamtlohsteuer von 4.939 EUR bei der Steuerklassenkombination IV/IV. Das Berechnungsbeispiel für das Faktorverfahren geht von Jahresbeträgen aus. Bei der monatlichen Lohnabrechnung ist für die Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge der Faktor auf die für den jeweiligen Ehegatten nach der Steuerklasse IV berechnete Monatslohnsteuer anzuwenden. Beträgt der Bruttomonatslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten A im Januar 2023 z. B. 3.000 EUR, ergibt sich nach der Steuerklasse IV eine Lohnsteuer von 347,91 EUR, die sich durch Anwendung des bescheinigten Faktors 0,967 auf 336,43 EUR reduziert.
Das Faktorverfahren ist in die von den Softwareherstellen angebotenen maschinellen Lohnabrechnungsprogr...