OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.5.2016, G 1410 A - 1 - St 57
Lotto- und Toto-Annahmestellen
In der Praxis haben sich zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Lotto- und Toto-Annahmestellen aufgrund des BFH-Urteils vom 19.11.1985 (BStBl 1986 II S. 719) Unsicherheiten ergeben. Nach dieser Entscheidung liegt bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung zwischen einem Tabakwareneinzelhandel sowie einer Lotto- und Toto-Annahmestelle ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Folglich können die Inhaber solcher Annahmestelle den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG in Höhe von 36.000 DM nicht doppelt in Anspruch nehmen.
Die Entscheidung des BFH ist für hessische Lotto- und Toto-Annahmestellen weitgehend bedeutungslos, weil im Streitfall aufgrund der in Bremen gegebenen Verhältnisse nicht von einer staatlichen Lotterie i.S. des § 3 Nr. 1 GewStG auszugehen und insoweit auch die Befreiungsvorschrift des § 13 GewStDV nicht anzuwenden war. Als staatliche Lotterieunternehmen können nur diejenigen Unternehmen angesehen werden, die der Staat unmittelbar selbst betreibt (Regiebetriebe) oder die in Form einer rechtsfähigen, der Staatsaufsicht unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert sind (BFH-Urteil vom 24.10.1984, BStBl 1985 II S. 223). Eine Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 1 GewStG, § 13 GewStDV greift hingegen nicht ein, wenn das Lotterieunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, wobei unmaßgeblich ist, ob sich die Anteile des Unternehmens ganz oder teilweise in der Hand des Staates befinden (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13.11.1963, BStBl 1964 III S. 190; Abschn. 35 Abs. 1 Satz 2 GewStR 1984).
In Hessen wird das Lotto- und Toto-Gewinnspiel unmittelbar vom Land Hessen selbst betrieben und von der Hessischen Lotterieverwaltung als Staatslotterie veranstaltet; diese ist auch Vertragspartner der Lotterieeinnehmer. Demgegenüber hat die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen lediglich die Aufgaben, für die technische Durchführung der Lotterie zu sorgen. Dies steht dem Charakter der Veranstaltung als Staatslotterie nicht entgegen. Die entsprechenden Provisionseinkünfte sind daher gemäß § 13 GewStDV von der Gewerbesteuer befreit.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der Behandlung von Provisionseinnahmen aus der Glücksspirale. Diese Lotterie wird von der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH als Privatlotterie betrieben. Die entsprechenden Provisionseinkünfte unterliegen der Gewerbesteuer.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 1