Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Die Teilnahmegebühren, die ein Lotterie-Vermittlungsunternehmen von den "Tipp-Gemeinschaften" erhält und an den Lotterieveranstalter weiterleiten muss, sind keine durchlaufenen Posten, sondern steuerpflichtiges Entgelt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Lotterieteilnahmevermittler gewerblich tätig. Sie nimmt für die von ihr geworbenen Spielergemeinschaften an Lotterien teil. Dabei zahlen die einzelnen Spieler an die Klägerin eine Gebühr, die diese zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterleiten muss; der Rest verbleibt ihr als "Honorar" für die eigene Vermittlungstätigkeit. Streitig war u.a., ob die an den Lotterieveranstalter weitergeleiteten Teilbeträge von der Klägerin als (nicht umsatzsteuerbare) durchlaufende Posten behandelt werden durften.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Danach ist die Klägerin nicht berechtigt, die tatsächlichen/eigentlichen Spieleinsätze der Tipper von der Bemessungsgrundlage ihrer umsatzsteuerpflichtigen Umsätze auszunehmen. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass im konkreten Fall die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wurde und welcher Teil beim Vermittler verblieb. Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ein Viertel der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden offenbar nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als "Zahlstelle" benutze, müsse jedenfalls wissen, um die Weiterleitung welchen Betrages es gehe. Die von der Klägerin vereinnahmten Entgelte wurden deshalb in voller Höhe ihren umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet.
Hinweis
Im nun anhängigen Revisionsverfahren (Az. des BFH: XI R 4/09) muss der BFH darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die von einem Lotterievermittlungsunternehmen mitvereinnahmte Teilnahmegebühr, welche dann als eigentlicher Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter gezahlt wird, einen sog. durchlaufenden Posten darstellen kann. Außerdem wird darüber entschieden werden müssen, ob sich ein Lotterieteilnahmevermittler auf die Umsatzsteuerfreiheit von Lotterieumsätzen berufen kann (vgl. § 4 Nr. 9 b UStG), obwohl er neben der Besorgung des Lottospiels umfangreiche Serviceleistungen gegenüber den Lottospielern (z.B. Spiel mit computeroptimierten Zahlenreihen, Geltendmachung und Auszahlung von Lottogewinnen, Übersendung von die eingesetzten Gewinnzahlen enthaltenden Spielbestätigungen, etc.) erbringt. Nach § 3 Abs. 11 UStG sind die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden, wenn der Unternehmer die fragliche Leistung für Rechnung eines anderen im Namen des anderen besorgt. Dementsprechend können die von der Klägerin gegenüber den Mitgliedern der Spielgemeinschaften besorgten Leistungen nur dann nach § 4 Nr. 9 b UStG umsatzsteuerfrei sein, wenn sich die von der Klägerin an die Mitglieder der Spielgemeinschaft erbrachten Leistungen als unter das Renn-, Wett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze darstellen. Dies dürfte wiederum voraussetzen, dass die Besorgungsleistung (die Lotterieteilnahme) ganz im Vordergrund steht, zu ihr keine sonstigen Leistungen von eigenständigem substanziellem wirtschaftlichem Gewicht hinzutreten. Gerade dies aber hat das Finanzgericht verneint.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008, 7 K 5384/05 B