OFD Koblenz, Verfügung v. 10.8.2015, S 2365 A - St 31 6
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags;
Berücksichtigung der Gesetzesänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren 2015;
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag im ELStAM-Verfahren
Mit dem o.a. Gesetz sind verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die sich bereits auf das Lohnsteuerabzugsverfahren im Kalenderjahr 2015 auswirken. Das inzwischen im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I S. 1202 veröffentlichte Änderungsgesetz ist als Anhang zu dieser Kurzinfo beigefügt.
Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Kalenderjahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags auf 8.472 EUR; Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 4.512 EUR / 2.256 EUR je Elternteil; Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende für das erste Kind auf 1.908 EUR > automatische Berücksichtigung über die Steuerklasse II) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt (vgl. § 52 Abs. 32a und 37b EStG, § 6 Abs. 14 SolZG). Das BMF wird hierzu noch einen geänderten Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Steuerabzugsbeträge für Dezember 2015 bekannt geben. Ein gesondertes Tätigwerden des Finanzamts ist insoweit nicht erforderlich.
Die Regelungen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sehen in § 24b Abs. 2 EStG vor, dass sich der Grundbetrag von 1.908 EUR für das erste Kind, für jedes weitere zum Haushalt des Alleinerziehenden gehörende Kind um jeweils 240 EUR erhöht. Der Grundbetrag von 1.908 EUR wird im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei Verwitweten mit Steuerklasse III als Freibetrag berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG), in anderen Fällen automatisch über die Steuerklasse II. Der Erhöhungsbetrag wird in allen Fällen nicht über die Steuerklasse II, sondern nur über einen zusätzlichen Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Alleinerziehende diesen Freibetrag für 2015 bis spätestens 30.11.2015 (vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG) bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen muss, damit er bei der Lohnabrechnung für 2015 noch von seinem Arbeitgeber berücksichtigt werden kann. Für diesen Antrag kann der Alleinerziehende den Ermäßigungsantrag 2015 verwenden und die Angaben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Abschnitt B des Vordrucks LSt 3 ABC bzw. Abschnitt C des vereinfachten Vordrucks LSt 3 F auch für die weiteren Kindern entsprechend ausfüllen. Hierzu gehört die Angabe, dass auch die weiteren Kinder in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind und der Alleinerziehende auch für diese Kinder Kindergeld erhält. Voraussetzung ist außerdem die Identifizierung des Kindes (grundsätzlich durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer; vgl. § 24b Abs. 1 Satz 4 EStG). Ein formloser Antrag kann für 2015 ausnahmsweise genügen, wenn er die vorgenannten Angaben vollständig enthält und im Übrigen eine schriftliche Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Vordruck Lo 21) bereits vorliegt. Die 600 Euro-Grenze für die Zulässigkeit des Ermäßigungsantrags (§ 39a Abs. 2 Satz 4 EStG) findet auf den Erhöhungsbetrag keine Anwendung.
Die Freibeträge (Grundbetrag von 1.908 EUR im Falle der Verwitwung mit Steuerklasse III und / oder Erhöhungsbetrag als zusätzlicher Freibetrag von 240 EUR je weiterem Kind) sind im FA-Dialog grundsätzlich in dem Eingabefeld „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” zu erfassen. Da dieses Eingabefeld aktuell noch auf maximal 1.308 EUR beschränkt ist, sind in diesem Feld die Freibeträge vorerst hilfsweise bis zu der Betragsgrenze von 1.308 EUR einzugeben, der übersteigende Betrag und / oder der Zusatzbetrag in dem Eingabefeld „Sonstiges”. Eine Anpassung dieser Begrenzung erfolgt mit einer der nächsten Versionen des FA-Dialogs bzw. von UNIFA. Als Gültigkeit ist stets der „31.12.2015” anzuweisen; die Funktionalität der zweijährigen Gültigkeit für Freibeträge findet für 2015 noch keine Anwendung.
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer ist alleinstehend (nicht verwitwet) und zu seinem Haushalt gehören im Jahr 2015 zwei steuerlich zu berücksichtigende Kinder. Die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende liegen vor.
Der Grundbetrag von 1.908 EUR für das erste Kind wird automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für das zweite Kind ist über den FA-Dialog im Feld „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” als Freibetrag mit einer Gültigkeit bis 31.12.2015 zu erfassen:
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1, der alleinstehende Arbeitnehmer ist jedoch verwitwet und hat im auf den Tod des Ehegatten folgenden Jahr 2015 die Steuerklasse III.
Sowohl der Grundbetrag von 1.908 EUR für das erste Kind als auch der Erhöhungsbetrag für das zweite Kind sind als Freibetrag (insgesamt 2.148 EUR) zu berücksichtigen. Über den FA-Dialog sind im Eingabefeld „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende” 1.308 EUR und im Feld „Sonstiges” ...