Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem inländischen Startort berechtigen:

 

1.

Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;

 

2.[1]

Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;

 

3.

erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines Flugabbruchs zum inländischen Startort, von dem der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert wurden;

 

4.

Abflüge von Fluggästen,

 

a)

die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen Insel haben,

 

b)

die der medizinischen Versorgung von Personen, die sich auf einer inländischen Insel aufhalten, dienen oder

 

c)[2]

die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen Insel wahrnehmen

von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt, die Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt oder befindet sich auf einer anderen inländischen Insel;

5.[3]

 

5.[4]

[5]Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort

 

a)

auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder

 

b)

sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet;

 

6.

Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Drehflüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen;

 

7.

Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm oder in Drehflüglern mit einem maximalen Startgewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;

 

8.

Abflüge von Flugbesatzungen.

[1] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
[2] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
[3] Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 15.1.2013 (BGBl I S. 81): Die Europäische Kommission hat nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl I S. 1885) die erforderliche Genehmigung am 20. Dezember 2012 mit der Maßgabe erteilt, dass § 5 Nummer 5 des LuftVStG, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, soweit 20 Prozent des jeweils gültigen Steuersatzes gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des LuftVStG erhoben werden. § 5 Nummer 5 des LuftVStG ist damit im Umfang der zuvor genannten Genehmigung der Europäischen Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
[4] Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2014 – 1 BvF 3/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1885) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt I Seite 2436) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
[5] Nr. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 12.12.2019. Anzuwenden bis 31.03.2020.

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