Neue Regeln für Inkassobüros und Anwälte ab 1.10.2021
Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen gem. § 13a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RDG mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln. Privatperson i. S. v. § 13a RDG ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht.
Ein Verstoß gegen die Darlegungs- und Informationspflichten des § 13a RDG können mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR geahndet werden.
Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson ebenfalls gem. § 43d Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BRAO bestimmte Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln.
Gebührenrecht bei Inkassodienstleistungen
Seit 1.10.2021 dürfen Inkassodienstleister und Anwälte nur deutlich weniger Gebühren verlangen, wenn der Schuldner die Forderung nach der ersten Aufforderung bezahlt. In diesem Fall darf nur eine halbe Gebühr berechnet werden. Bei kleinen Forderungen bis 50 EUR dürfen die Inkassokosten nicht höher ausfallen als die Forderung selbst. Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.
Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RVG dürfen Erfolgshonorare mit Rechtsanwälten dann vereinbart werden, wenn der Rechtsanwalt Inkassodienstleistungen i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG außergerichtlich oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) erbringt und es Tätigkeiten betrifft, bei denen die Forderung auch mehr als 2.000 EUR beträgt. Zudem sind in diesen Fällen gem. § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO Vereinbarungen, durch die s...