Leitsatz
* 1. Die Frage, ob Aufwendungen für ein Studium in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen stehen, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.
2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht Bildungsaufwendungen eines älteren Steuerpflichtigen für ein philosophisches Studium der privaten Lebensführung zuweist.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 12 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der Kläger, Jahrgang 1921, beantragte in seiner ESt-Erklärung für 1999 Aufwendungen für ein philosophisches Studium i.H.v. rund 800 DM als Berufsausbildungskosten anzuerkennen. Das FA lehnte dies ab.
Die Klage blieb erfolglos. Das FG vertrat die Ansicht, die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG komme nur zur Anwendung, wenn das Studium mit dem Ziel einer Erwerbstätigkeit aufgenommen werde. Für Letzteres gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Entscheidung
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der BFH vertrat die Auffassung, er habe zwar seine Rechtsprechung zur Anerkennung von Bildungsaufwendungen zwischenzeitlich geändert. Nach dieser neueren Rechtsprechung sei für die Anerkennung von Bildungsaufwendungen (als Erwerbsaufwendungen) – ebenso wie das FG entschieden habe – erforderlich, dass ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang bestehe. Diesen habe das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
Hinweis
1. Die in dem o.a. Beschluss zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung schließt sich nahtlos an die bisherigen BFH-Entscheidungen an. Insbesondere wird auf das einschlägige BFH-Urteil vom 26.1.2005, VI R 71/03, BFH-PR 2005, 250 hingewiesen. Beide Entscheidungen zeigen, dass hinsichtlich der Anerkennung von Studienaufwendungen als (vorab entstandene) Werbungskosten "die Bäume – entgegen vielfacher Bedenken – nicht in den Himmel wachsen".
2. Das FG hatte es zutreffend abgelehnt, die Studienaufwendungen des betagten Pensionärs/Rentners für ein philosophisches Studium einer – wie auch immer gearteten – Erwerbssphäre zuzuordnen. Es mag zwar nicht völlig ausgeschlossen sein, dass Bildungskosten auch bei solchen Personen als Erwerbsaufwendungen anfallen können. "Die Trauben" (an den Nachweis eines entsprechenden Veranlassungszusammenhangs) dürften aber "sehr hoch hängen"; in aller Regel dürfte sich ein Erwerbszusammenhang weder darstellen lassen noch gegeben sein.
3. Das FG hatte (ohne Kenntnis der neueren Rechtsprechung) zwar noch zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG entschieden. Bereits damals war aber zu dieser Vorschrift (in Abgrenzung zu § 12 Nr. 1 EStG) ein hinreichender Erwerbsbezug verlangt worden.
Die diesbezüglichen Feststellungen des FG reichten aus, auch unter der Geltung der neuen Rechtsprechungsgrundsätze annehmen zu können, dass im Streitfall eine berufliche Veranlassung fehlte. Insoweit war verfahrensrechtlich von Belang, dass sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt, ob ein Zulassungsgrund gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO gegeben ist. Letzteres war zu verneinen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 10.02.2005, VI B 33/04